Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 22.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.04.2004
vom 22.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer, Halter eines Hundes, der von den Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt, gegen Vorschriften der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) und gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 (NVwZ 2001, S. 1273) wendet, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 22.03.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Straftäters nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978 f.).