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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 29.03.2004
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und vor allem des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513; im Folgenden: Kampfhundeverordnung), wonach, wer - wie der Beschwerdeführer - einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier halten will, der Erlaubnis bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der Deutsche Schäferhund nicht aufgenommen worden seien. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzten außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 29.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 29.03.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen, jeweils in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365), wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).