Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.04.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
vom 29.04.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch eine Zeitungsannonce.
vom 29.04.2004
Festsetzung des Gegenstandswertes
vom 29.04.2004
1. a) Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Mit Urteil vom 10. April 1991 hat ihn das Gericht von Neamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er befindet sich seit dem 13. März 2003 in deutscher Auslieferungshaft. Der Festnahme liegt ein Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Rumänien zu Grunde, mit dem seine Überstellung zum Zweck der Strafvollstreckung beantragt wurde. Das Oberlandesgericht München erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschlüssen vom 22. und 26. März 2004 für zulässig. Rechtsgrundlage der Auslieferung ist unter anderem das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 – EuAlÜbk -, dem sowohl Deutschland als auch Rumänien beigetreten sind.
vom 28.04.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Enthebung aus dem Amt des Notars.
vom 27.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen Maßnahme als politische Verfolgung.
vom 27.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG.
vom 26.04.2004
Im fachgerichtlichen Verfahren begehrten die Beschwerdeführer Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten anlässlich des Erwerbs einer Immobilie.
vom 26.04.2004
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).
vom 26.04.2004
Festsetzung des Gegenstandswerts
vom 26.04.2004
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).
vom 26.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung einer Berufung als unzulässig.
vom 26.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Krankenversicherungsrecht. Die gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführerin begehrt von ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten für eine Behandlung (Petö-Methode) in Ungarn.
vom 25.04.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehenden Rechtsschutzantrag gegen seine Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina.
vom 21.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freispruch in Ausnahmefällen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 28, 151 <159>). Legt man die in dieser Entscheidung dargelegten Maßstäbe an, so kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Urteilsgründe in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise beschwert wird.
vom 20.04.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.04.2004
vom 20.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.04.2004
vom 20.04.2004
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 20.04.2004
Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen. Sie haben sich erfolglos auf ausgeschriebene Notarstellen im Bereich des so genannten Anwaltsnotariats beworben. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die in den jeweiligen Ländern herangezogenen Kriterien für die Bewerberauswahl.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.05.2004
vom 16.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
vom 15.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO und die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist.
vom 14.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei ist die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>). Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
vom 14.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 14.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde rügt die Entscheidung über zugleich vorgetragene Ablehnungsgesuche, die alle Richter eines Spruchkörpers betreffen und deren Ablehnungsgründe zueinander in Verbindung stehen.
vom 14.04.2004
Festsetzung des Gegenstandswerts
vom 08.04.2004
1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger. Am 24. November 2003 wurde er auf der Grundlage eines Auslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft der Republik Weißrussland vom 8. Oktober 2003 vorläufig festgenommen. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Staatsanwalts der Stadt Minsk vom 21. Februar 2000 zu Grunde. Hiernach soll der Beschwerdeführer im September 1994 als Gesellschafter eines Kleinunternehmens durch Täuschung dessen Direktor zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von 124.000 US-Dollar veranlasst und sich das Geld rechtswidrig zugeeignet haben. In einer "Anordnung der Erhebung der Beschuldigung" vom 25. Juni 2003 heißt es, der Beschwerdeführer habe die Kreditsumme in Höhe von 123.660 US-Dollar auf ein Devisenkonto einer Handelsagentur bei der Hypo-Vereinsbank AG, Filiale Riesa, überwiesen und das Geld für eigene Zwecke verbraucht.
vom 08.04.2004
1. a) Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 11. Oktober 2003 festgenommen. Der Festnahme liegt ein Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Bulgarien vom 17. Oktober 2003 zu Grunde, mit dem seine Überstellung zum Zweck der Strafvollstreckung beantragt wurde. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Appellationsgerichts Burgas vom 11. September 2001 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
vom 08.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls, obwohl dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gelassen worden sei, sich selbst zu stellen.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.05.2004
vom 08.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an den Inhalt und die richterliche Kontrolle eines strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses.
vom 08.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtung eines erheblichen Beweisantritts.
vom 02.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Angebotsverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850, 2853).
vom 02.04.2004
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung (§ 467 Abs. 4 StPO) wendet, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).