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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der §§ 56, 85 Nr. 2 AsylVfG geltend macht, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 10. April 1997 (BVerfGE 96, 10 <20 ff.>) entschieden, dass die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3a AsylVfG alter Fassung, die inhaltlich mit der zur Tatzeit geltenden Regelung übereinstimmen (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98 -), mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mit dieser Entscheidung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
vom 26.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.
vom 26.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.
vom 24.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen einen mit der Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.
vom 21.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhältnismäßigkeit einer mehrtägigen stationären Untersuchung nach § 81 a StPO zur Feststellung der Erektionsfähigkeit mittels einer sogenannten Nachtschlafuntersuchung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.06.2004
vom 18.05.2004
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Einrichtung eines abgabenfinanzierten Entschädigungsfonds für Schäden, die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.08.2004
vom 17.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Einberufungsbescheid und die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.05.2004
vom 17.05.2004
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.
vom 17.05.2004
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.
vom 15.05.2004
Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn (DR) auf die erforderliche Wartezeit für den Bezug eines Überbrückungsgeldes der Seemannskasse (SmK). Bei der Seemannskasse handelt es sich um eine von der See-Berufsgenossenschaft nach § 891 a RVO (nunmehr § 143 SGB VII) errichtete Einrichtung, deren einziger Zweck in der Gewährung von Überbrückungsgeld für Seeleute und selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder von Überbrückungsgeld auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt besteht. Näheres, insbesondere zur Leistung und deren Voraussetzungen, regelt die Satzung der Seemannskasse (SSmK) auf der Grundlage des § 891 a Abs. 1 Satz 3 RVO beziehungsweise § 143 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Die Beiträge zur Seemannskasse werden von den Mitgliedsunternehmen der See-Berufsgenossenschaft getragen.
vom 11.05.2004
Die Beschwerdeführerin ist Mitgliedsgemeinde einer niedersächsischen Samtgemeinde. Auf Grund eines Beschlusses ihres Rates erklärte sie gegenüber der Samtgemeinde ihren Austritt aus der Samtgemeinde und bat diese, ihre Hauptsatzung entsprechend zu ändern. Eine solche Änderung lehnte die Samtgemeinde ab.
vom 10.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
vom 09.05.2004
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 06.05.2004
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz - vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) erfolgte Neufassung des § 27 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 nach Anlage IV BBesG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als sie auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 1997 im Dienst befindliche Beamte der Besoldungsgruppe A 14 in der Dienstaltersstufe 12 alten Rechts vom 1. Januar 1998 an ohne weitere Übergangsregelung anwendbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.06.2004
vom 05.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei ist die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>). Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
vom 04.05.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 04.05.2004
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
vom 04.05.2004
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für einen Berufungszulassungsantrag (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO).
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.08.2004
vom 03.05.2004
1. Vor der 19. Großen Strafkammer ist ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und drei weitere Angeklagte unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Geldwäsche in drei Fällen anhängig. Der geständigen und auf freiem Fuß befindlichen Beschwerdeführerin werden die Beteiligung an einer Betäubungsmitteltat und drei Vergehen der Geldwäsche zur Last gelegt. Die Mitangeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und befinden sich seit 24. Oktober 2003 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin zunächst getrennt geführt, die Verfahren bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens aber wegen Sachzusammenhangs verbunden und einheitlich Anklage zum Landgericht Hamburg erhoben.
vom 03.05.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 03.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschränkte Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).
vom 03.05.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit der Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.