Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 29.06.2004
Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verbieten und mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.07.2004
vom 29.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
vom 29.06.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 29.06.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 29.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO.
vom 28.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses so genannter italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (BGBl I 2000 S. 1263) - StiftG - sowie die Frage, ob durch das Gesetz in verfassungswidriger Weise in Eigentumspositionen der Beschwerdeführer zu 2. bis 943. eingegriffen wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.07.2004
vom 28.06.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 28.06.2004
Der Beschwerdeführer begehrt nach erfolgreich durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Privatmann die Erstattung von Kosten nach den Gebührenvorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Er sieht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG darin, dass ein in eigener Sache auftretender Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der BRAGO abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO; hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 162 Rn. 5 und Dollinger, in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 2 Rn. 91 sowie Kunze, in Mutschler, a.a.O., § 2 Rn. 167; jeweils m.w.N.).
vom 23.06.2004
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Überleitung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Angehörigen bestimmter Versorgungssysteme und bei Inhabern bestimmter Funktionen ab einer bestimmten Gehaltsstufe den Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern das durchschnittliche Jahreseinkommen der in der Deutschen Demokratischen Republik erwerbstätigen Bevölkerung zugrunde zu legen.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.07.2004
vom 23.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung einer Berufung als unzulässig. Die fristgerecht per Telefax beim Landgericht eingegangene, insgesamt neun Seiten umfassende Berufungsbegründung war auf Seite fünf nur zur Hälfte lesbar, die Seite sechs fehlte gänzlich. Der Originalschriftsatz ging nach Fristablauf bei dem Gericht ein.
vom 23.06.2004
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.07.2004
vom 23.06.2004
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.07.2004
vom 22.06.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik auf das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.07.2004
vom 17.06.2004
Die Beschwerdeführerin erstrebt im Rahmen der Parteienfinanzierung die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, bei der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1999 auch diejenigen Zuwendungen zu berücksichtigen, die sie im Jahr 1998 erhalten hat. Sie wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde primär gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2896), mit dem das ihr günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, S. 1367) geändert und ihre Klage abgewiesen worden ist. Darüber hinaus greift sie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 (NJW 2003, S. 1135) an, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.09.2004
vom 16.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das frühere Rechtsanwaltsgebührenrecht in Sozialgerichtsverfahren.
vom 14.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Beschwerdeführers zur Sicherung des Verfalls gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.06.2004
vom 09.06.2004
Das Verfahren betrifft das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.06.2004
vom 09.06.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.07.2004
vom 09.06.2004
Der Antrag ist darauf gerichtet, § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (im Folgenden: Nds.SOG) außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds.GVBl S. 413) neu eingefügten § 33 a Nds.SOG kann die Polizei nach Absatz 1 Nr. 2 personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint; § 33 a Abs. 1 Nr. 3 Nds.SOG ermöglicht die Datenerhebung auch über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.
vom 09.06.2004
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit dem über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, war ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben (§ 146 Abs. 2 VwGO); der Rechtsweg war erschöpft. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2003 zugegangen. Erst am 4. März 2004 hat er Verfassungsbeschwerde erhoben.
vom 09.06.2004
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
vom 09.06.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.
vom 08.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17. Mai 2000 (im Folgenden: Änderungsgesetz), wonach Sportwetten in Form der Oddset-Wetten ab 1. April 2000 der Lotteriesteuer und nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen.
vom 08.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung einer Risikoschwangerschaft bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.07.2004
vom 08.06.2004
Die Vorlage betrifft die Frage, ob im Rahmen des Ausschlusses vom Kindergeld wegen Bezugs einer ausländischen, dem Kindergeld vergleichbaren Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) das Fehlen einer Teilkindergeldregelung in § 65 Abs. 2 EStG für die Fälle, in denen die ausländische Leistung niedriger ist, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.09.2004
vom 03.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen § 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, im Folgenden: HeilprG).
vom 02.06.2004
Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen vorheriger Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter