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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.06.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses so genannter italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (BGBl I 2000 S. 1263) - StiftG - sowie die Frage, ob durch das Gesetz in verfassungswidriger Weise in Eigentumspositionen der Beschwerdeführer zu 2. bis 943. eingegriffen wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.07.2004
vom 28.06.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
vom 28.06.2004
Der Beschwerdeführer begehrt nach erfolgreich durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Privatmann die Erstattung von Kosten nach den Gebührenvorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Er sieht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG darin, dass ein in eigener Sache auftretender Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der BRAGO abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO; hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 162 Rn. 5 und Dollinger, in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 2 Rn. 91 sowie Kunze, in Mutschler, a.a.O., § 2 Rn. 167; jeweils m.w.N.).