Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 09.06.2004
Das Verfahren betrifft das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.06.2004
vom 09.06.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.07.2004
vom 09.06.2004
Der Antrag ist darauf gerichtet, § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (im Folgenden: Nds.SOG) außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds.GVBl S. 413) neu eingefügten § 33 a Nds.SOG kann die Polizei nach Absatz 1 Nr. 2 personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint; § 33 a Abs. 1 Nr. 3 Nds.SOG ermöglicht die Datenerhebung auch über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.
vom 09.06.2004
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit dem über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, war ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben (§ 146 Abs. 2 VwGO); der Rechtsweg war erschöpft. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2003 zugegangen. Erst am 4. März 2004 hat er Verfassungsbeschwerde erhoben.
vom 09.06.2004
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
vom 09.06.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.