Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von durch sogenannte Globalentschädigungsabkommen der DDR erfasste Vermögensansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (VermG).
vom 29.07.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.08.2004
vom 29.07.2004
Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
vom 29.07.2004
Der Beschwerdeführer hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
vom 29.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu stellen sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.09.2004
vom 28.07.2004
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das Verbot, die Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" auf seinem Briefkopf zu führen.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.08.2004
vom 28.07.2004
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Rücknahme der Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle.
vom 28.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage, mit der die Beschwerdeführerinnen gegen geschäftsschädigende Äußerungen vorgingen.
vom 27.07.2004
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693).
siehe auch Pressemitteilung vom 27.07.2004
vom 27.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gesetzliche Verpflichtung von Leistungserbringern, die so genannte Praxisgebühr, die gesetzlich Krankenversicherte seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) zu entrichten haben, vom Versicherten einzubehalten. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, sieht darin eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
vom 27.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887; geänd. S. 3138).
vom 27.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beim Landgericht Frankfurt am Main anhängiges Verfahren im Zusammenhang mit dem Börsengang der Deutschen Telekom AG. Die elf Beschwerdeführer und weitere Kläger haben dort im August 2001 gegen die Deutsche Telekom AG mit der Behauptung Schadensersatzklage erhoben, in den Emissionsprospekten der Beklagten seien unrichtige und unvollständige Angaben gemacht worden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist in dem Verfahren noch nicht bestimmt worden. Die Beschwerdeführer sehen darin einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der Präsident des Landgerichts hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und dabei eine Aufstellung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen übersandt, in der dieser den bisherigen Verfahrensablauf in dem Rechtsstreit schildert. Die Beschwerdeführer haben sich dazu geäußert.
vom 27.07.2004
Die Beschwerdeführerin ist Importeurin von Mischfuttermitteln für Nutztiere; sie wendet sich gegen die Verpflichtung, die genaue Zusammensetzung dieser Futtermittel auf den von ihr vertriebenen Produkten anzugeben.
vom 27.07.2004
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
vom 23.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen einer Verzögerung beim Widerruf der Asylanerkennung.
vom 19.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die darauf gestützte Verwerfung der Berufung in einem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren.
vom 16.07.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm als Vertragsarzt die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen an gesetzlich Versicherten versagt wird.
vom 15.07.2004
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb kein Raum, weil nach dem Vortrag des Antragstellers von der Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde auszugehen ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er die von ihm gerügte Einschränkung der Nutzungserlaubnis für seine Schreibmaschine auch in der Hauptsache angegriffen hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller sein Begehren, den Psychiater Dr. D… zur Unterlassung der Kontaktaufnahme zum Antragsteller und weiterer von ihm abstrakt benannter Verhaltensweisen zu verpflichten, in der Hauptsache verfolgen würde. Zwar ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Verfassungsverstoß gerügt wird, der sich in spezifischer Weise auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die Sicherung der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes in Angelegenheiten bemüht werden könnte, in denen der Antragsteller sein insoweit nur vorläufig zu sicherndes Rechtsschutzziel in der Hauptsache überhaupt nicht verfolgt.
vom 14.07.2004
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat einen Mandanten von V., der wegen übler Nachrede gegenüber der Tageszeitung M. angeklagt war. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleiche Tageszeitung, berichtete in ihrer Ausgabe vom 30. Juni 2001 in einem Artikel über die betreffende Hauptverhandlung. Darin heißt es unter anderem:
vom 13.07.2004
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers unzulässig wäre.
vom 13.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
vom 13.07.2004
Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die von der Ländernotarkasse Leipzig und der Notarkasse München auf der Grundlage autonom gesetzten Satzungsrechts erhobenen Abgaben entbehrten einer verfassungsgemäßen Grundlage.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.10.2004
vom 09.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Krankenversicherungsrecht, speziell die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz.
vom 07.07.2004
Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Im Übrigen wird auf die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 (1 BvL 11/02 u.a.) und vom 14. Januar 2004 (1 BvL 8/03) verwiesen.
vom 07.07.2004
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
vom 06.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob grundbuchrechtliche Kostenrechnungen im Sinne der §§ 60 ff. KostO den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104 a ff. GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen.
vom 06.07.2004
Die Verfahren betreffen die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur eine Aufenthaltsbefugnis hatten. Das vorlegende Gericht hält die der Versagung zugrunde liegende Regelung für verfassungswidrig.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.12.2004
vom 06.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.12.2004
vom 05.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Verwaltungsrechtsstreit nach dem Vermögensgesetz, in dem angenommen worden ist, die den Streitgegenstand bildende Enteignung sei im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a dieses Gesetzes auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 05.07.2004
1. Der Beschwerdeführer stellte im September 1997 einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Sierra-Leone an.
vom 02.07.2004
Die Beschwerdeführer erstreben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Teilnahme an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Englisch-Grundstudiums, ohne zuvor mittels einer Eingangsprüfung das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse nachweisen zu müssen.
vom 02.07.2004
Der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 2 des Einigungsvertrages, die das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 107, 133 <142, 149>), kommt infolge des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 788) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
vom 01.07.2004
Das Eilverfahren betrifft die gerichtliche Untersagung von Äußerungen.
vom 01.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Gleichheitsgrundsatzes nicht verkannt. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger, der auf Vorschlag des Beschuldigten beigeordnet worden war, fortbesteht.
vom 01.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 01.07.2004
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung