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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 15.07.2004
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb kein Raum, weil nach dem Vortrag des Antragstellers von der Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde auszugehen ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er die von ihm gerügte Einschränkung der Nutzungserlaubnis für seine Schreibmaschine auch in der Hauptsache angegriffen hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller sein Begehren, den Psychiater Dr. D… zur Unterlassung der Kontaktaufnahme zum Antragsteller und weiterer von ihm abstrakt benannter Verhaltensweisen zu verpflichten, in der Hauptsache verfolgen würde. Zwar ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Verfassungsverstoß gerügt wird, der sich in spezifischer Weise auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die Sicherung der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes in Angelegenheiten bemüht werden könnte, in denen der Antragsteller sein insoweit nur vorläufig zu sicherndes Rechtsschutzziel in der Hauptsache überhaupt nicht verfolgt.