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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.07.2004
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 693).
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.07.2004
vom 27.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gesetzliche Verpflichtung von Leistungserbringern, die so genannte Praxisgebühr, die gesetzlich Krankenversicherte seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) zu entrichten haben, vom Versicherten einzubehalten. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, sieht darin eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
vom 27.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887; geänd. S. 3138).
vom 27.07.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beim Landgericht Frankfurt am Main anhängiges Verfahren im Zusammenhang mit dem Börsengang der Deutschen Telekom AG. Die elf Beschwerdeführer und weitere Kläger haben dort im August 2001 gegen die Deutsche Telekom AG mit der Behauptung Schadensersatzklage erhoben, in den Emissionsprospekten der Beklagten seien unrichtige und unvollständige Angaben gemacht worden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist in dem Verfahren noch nicht bestimmt worden. Die Beschwerdeführer sehen darin einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der Präsident des Landgerichts hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und dabei eine Aufstellung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen übersandt, in der dieser den bisherigen Verfahrensablauf in dem Rechtsstreit schildert. Die Beschwerdeführer haben sich dazu geäußert.
vom 27.07.2004
Die Beschwerdeführerin ist Importeurin von Mischfuttermitteln für Nutztiere; sie wendet sich gegen die Verpflichtung, die genaue Zusammensetzung dieser Futtermittel auf den von ihr vertriebenen Produkten anzugeben.
vom 27.07.2004
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).