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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.08.2004
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar angeordnete Allgemeinverfügung, die unter anderem die weitere Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen über den 31. August 2004 hinaus untersagt.
vom 31.08.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung.
vom 31.08.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Umgangsrechtsantrags.
vom 27.08.2004
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung um eine Notarstelle.
vom 26.08.2004
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter in Österreich.
vom 18.08.2004
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.
vom 17.08.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Rechtsschutzes für niedergelassene Vertragsärzte gegen die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.09.2004
vom 17.08.2004
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen, unter anderem gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil, durch das eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO als unzulässig verworfen worden ist, welche die Beschwerdeführerin, die im Jahre 2001 nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB rechtskräftig zur Erteilung der Zustimmung zur Auflassung eines so genannten Bodenreformgrundstücks an das klagende Land verurteilt worden war, im Anschluss an das nicht von ihr erstrittene Urteil einer Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 (NJW 2004, S. 923) erhoben hatte. Dieses Urteil ist noch nicht endgültig, weil die Rechtssache inzwischen an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen worden ist.
vom 14.08.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang erlaubter Rechtsberatung im Rahmen einer nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilten Inkassoerlaubnis.
vom 14.08.2004
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 30 a Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes (VermG) in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl I S. 3180) und die Anwendung dieser Vorschrift im Ausgangsverfahren. Danach gilt § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, dem zufolge Rückübertragungsansprüche nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden können, nicht für Ansprüche, die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223; im Folgenden: US-Abkommen) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind.
vom 14.08.2004
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung mit der Berufsbezeichnung Architekt.
vom 10.08.2004
Der Antrag, das Landgericht Halle zu einer Entscheidung innerhalb von sieben Tagen zu verpflichten, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in unzulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Beschlussfassung, zu der das Landgericht mit einer derartigen Anordnung verpflichtet würde, hätte keinen vorläufigen Charakter.
vom 09.08.2004
Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (künftig: LWahlG NW) bei Wahlen zum Landtag jedem Wähler nur eine Stimme gibt.
vom 04.08.2004
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Aussetzung des In-Kraft-Tretens der besonderen Etikettierungspflicht für alkoholhaltige Süßgetränke (so genannte Alkopops) sowie des weiteren Vollzugs der Sondersteuer für Alkopops, beide eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1857), begehrt, ist unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.08.2004
vom 04.08.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überleitung von Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet. Es geht um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Diplom-Chemikerin in der Deutschen Demokratischen Republik als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzuerkennen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.08.2004
vom 04.08.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Arzneimitteln der Anthroposophie auf Grund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190).
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.08.2004
vom 04.08.2004
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Arzneimitteln der Homöopathie auf Grund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190).
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.08.2004
vom 04.08.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die richterliche Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers in einem Insolvenzverfahren (§ 77 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung <InsO>; § 18 Abs. 3 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes <RPflG>).
vom 03.08.2004
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.08.2004