Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 29.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.01.2006
vom 29.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Erwerbseinkommen im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens.
vom 27.12.2005
Die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Schadensersatzklage nach einer Haftunterbringung.
vom 27.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich unmittelbar gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432), das am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist.
vom 23.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl S. 580) ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.12.2005
vom 22.12.2005
Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die Restschuldbefreiung.
vom 16.12.2005
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 15.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a StPO.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.12.2005
vom 15.12.2005
1. Die Beschwerdeführer, die eine Anwaltssozietät mit vier versicherungspflichtig Beschäftigten betreiben, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des so genannten Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Derzeit sind nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge grundsätzlich spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Abweichend hiervon sind Beiträge spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Eine Sonderregelung besteht außerdem für Betriebe, in denen das Arbeitsentgelt betriebsüblich jeweils erst nach dem Zehnten des Folgemonats abgerechnet wird. Dann sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zeitpunkt (also dem Fünfzehnten des Folgemonats) zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).
vom 15.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inhaltsanforderungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt und Beleidigung gegen mehrere Polizeibeamte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Juli 2004 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
vom 15.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung.
vom 15.12.2005
Der Beschwerdeführer rügt, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe über seine Verfassungsbeschwerde in falscher Besetzung entschieden und hierdurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden durch den Präsidenten, drei berufsrichterliche und fünf weitere Mitglieder. Der VI. Spruchgruppe, die auch über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden hat, gehörte neben den drei berufsrichterlichen Mitgliedern K., H. und D. als weiteres Mitglied der Präsident des VG Würzburg von G. an.
vom 14.12.2005
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung einer Klage auf Zahlung rückständiger Miete.
vom 13.12.2005
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Sitzblockade.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.01.2006
vom 08.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.12.2005
vom 08.12.2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine sorgerechtliche Entscheidung.
vom 08.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen) durch das Revisionsgericht.
vom 08.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
vom 08.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
vom 08.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 08.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
vom 07.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
vom 07.12.2005
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 06.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.12.2005
vom 06.12.2005
Das Vorlageverfahren betrifft den durch Heirat eintretenden Verlust des vorher geänderten Vornamens, mit dem ein Transsexueller das Geschlecht zum Ausdruck gebracht hat, dem er sich zugehörig empfindet.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.12.2005
vom 06.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 79 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht auch den Fall erfasst, dass die zu vollstreckende Entscheidung eines Zivilgerichts auf der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Auslegung und Anwendung einer zivilrechtlichen Generalklausel beruht.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.12.2005
vom 06.12.2005
vom 05.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.12.2005
vom 05.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung einer Geldbuße wegen einer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; im Folgenden: HwO a.F.) unzulässigen selbständigen Handwerksausübung.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.12.2005
vom 05.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Wegfall des Sterbegelds als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
vom 02.12.2005
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.12.2005
vom 01.12.2005
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die zivilgerichtliche Verurteilung, das Aufstellen von Schildern zu unterlassen, die sich inhaltlich gegen eine in der Nachbarschaft befindliche Lackiererei richten.