Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 15.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a StPO.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.12.2005
vom 15.12.2005
1. Die Beschwerdeführer, die eine Anwaltssozietät mit vier versicherungspflichtig Beschäftigten betreiben, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des so genannten Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Derzeit sind nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge grundsätzlich spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Abweichend hiervon sind Beiträge spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Eine Sonderregelung besteht außerdem für Betriebe, in denen das Arbeitsentgelt betriebsüblich jeweils erst nach dem Zehnten des Folgemonats abgerechnet wird. Dann sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zeitpunkt (also dem Fünfzehnten des Folgemonats) zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).
vom 15.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inhaltsanforderungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt und Beleidigung gegen mehrere Polizeibeamte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Juli 2004 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
vom 15.12.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung.
vom 15.12.2005
Der Beschwerdeführer rügt, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe über seine Verfassungsbeschwerde in falscher Besetzung entschieden und hierdurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden durch den Präsidenten, drei berufsrichterliche und fünf weitere Mitglieder. Der VI. Spruchgruppe, die auch über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden hat, gehörte neben den drei berufsrichterlichen Mitgliedern K., H. und D. als weiteres Mitglied der Präsident des VG Würzburg von G. an.