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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 01.02.2005
Die Widerspruchsführer wenden sich gegen die vom Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht des Kindesvaters (Beschwerdeführer) erlassene einstweilige Anordnung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.02.2005
vom 01.02.2005
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Beschlüsse zur Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.02.2005
vom 01.02.2005
Der Beschwerdeführer hatte als notwendiger Verteidiger (§ 140 Abs. 2 StPO) einen Angeklagten vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - vertreten. Die Hauptverhandlung umfasste sieben Verhandlungstage mit einer Gesamtdauer von 13 Stunden und 47 Minuten; die Dauer der einzelnen Termine lag zwischen 17 Minuten und 4 Stunden 25 Minuten. Seinen Antrag, nach vorheriger Erstattung von Pflichtverteidigergebühren, Reisekosten, Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen eine weitere Pauschalvergütung nach § 99 BRAGO wegen des besonderen Umfangs der Sache festzusetzen, lehnte das Oberlandesgericht ab. Mit seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil ihm diese Entscheidung in Anbetracht der notwendigen Vorbereitung und der einstündigen Fahrtzeit vom Kanzleisitz zum Gerichtsort ein unzumutbares Sonderopfer abverlange.