Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 29.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untätigkeit des Landgerichts Hamburg in einem Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugs.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.04.2005
vom 22.03.2005
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.03.2005
vom 21.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen der Aufnahme einer Rechtsbeschwerde durch eine gemäß § 24 Abs. 1 RPflG hierzu nicht befugte Justizbedienstete.
vom 18.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch das eine Klage auf Unterlassung einer Äußerung abgewiesen worden ist.
vom 18.03.2005
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Einbeziehung über 58 Jahre alter Bezieher von Arbeitslosenhilfe in die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954, "Hartz IV").
vom 18.03.2005
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung eines ihr in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht vorläufig zuerkannten Studienplatzes.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch den Mieter einer Wohnung.
vom 17.03.2005
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des neuen § 552 a der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) auf eine bereits zuvor zugelassene Revision.
vom 17.03.2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seinen Kindern.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
vom 17.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
vom 16.03.2005
Die Beschwerdeführerin streitet um ihre Anerkennung als Fraktion im Kreistag eines nordrhein-westfälischen Kreises.
vom 16.03.2005
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG in den ab 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassungen verfassungswidrig und daher nichtig ist, soweit dort bestimmt wird, dass Kinderbetreuungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.05.2005
vom 15.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 11.03.2005
Die Beschwerdeführerin, die juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden, wendet sich gegen den so genannten Hochschulkonsens mit dem Freistaat Sachsen (Vereinbarung über die Entwicklung bis 2010 zwischen den Staatlichen Hochschulen in Sachsen und der Sächsischen Staatsregierung), der die Konzentration der staatlichen Ausbildung von Juristen an der Universität Leipzig vorsieht, und gegen den zur Umsetzung dieser Vereinbarung ergangenen Beschluss des Senats der Technischen Universität Dresden.
vom 09.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, die die Klage der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach ihrem Ehemann abgewiesen haben, welcher der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte und im Verlauf einer wegen der Folgen eines Wegeunfalls durchgeführten Hüftprothesenwechseloperation verstorben ist. Sozialgericht und Bundessozialgericht haben die Kausalität des Wegeunfalls für den Tod des Ehemanns im Hinblick darauf verneint, dass sich dieser aus religiösen Gründen geweigert hatte, eine Fremdbluttransfusion vornehmen zu lassen; die durch den Unfall notwendig gewordene Operation erfülle deshalb nicht die qualitativen Anforderungen an eine für den Eintritt des Todes wesentliche Bedingung (vgl. BSG, SozR 4-2200 § 589 RVO Nr. 1 = FamRZ 2004, S. 1198).
vom 09.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).
vom 08.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.
vom 08.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das an Anwaltsnotare in überörtlichen Sozietäten gerichtete Verbot, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.04.2005
vom 07.03.2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.
vom 07.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
vom 07.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdebegründung lässt weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. auch z.B. BVerfGE 81, 22 <27> m.w.N.) genügt, noch dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
vom 07.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffene Entscheidung des Vollstreckungsgerichts enthält keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).
vom 04.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich sinngemäß unmittelbar gegen die durch Art. 6 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) eingeführte, vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 durch Art. 11 Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) geänderte Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
vom 03.03.2005