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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 07.03.2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.
vom 07.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
vom 07.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdebegründung lässt weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. auch z.B. BVerfGE 81, 22 <27> m.w.N.) genügt, noch dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
vom 07.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffene Entscheidung des Vollstreckungsgerichts enthält keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).