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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 09.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, die die Klage der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach ihrem Ehemann abgewiesen haben, welcher der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte und im Verlauf einer wegen der Folgen eines Wegeunfalls durchgeführten Hüftprothesenwechseloperation verstorben ist. Sozialgericht und Bundessozialgericht haben die Kausalität des Wegeunfalls für den Tod des Ehemanns im Hinblick darauf verneint, dass sich dieser aus religiösen Gründen geweigert hatte, eine Fremdbluttransfusion vornehmen zu lassen; die durch den Unfall notwendig gewordene Operation erfülle deshalb nicht die qualitativen Anforderungen an eine für den Eintritt des Todes wesentliche Bedingung (vgl. BSG, SozR 4-2200 § 589 RVO Nr. 1 = FamRZ 2004, S. 1198).
vom 09.03.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).