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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.04.2005
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.04.2005
vom 28.04.2005
Die Beschwerdeführer sind zu hauptberuflichen Notaren in den neuen Bundesländern bestellt und wenden sich gegen Auswahlentscheidungen zugunsten landesangehöriger Notarassessoren bei der Besetzung von Notarstellen in den alten Bundesländern.
vom 28.04.2005
Erneute Verlängerung einer einstweiligen Anordnung
vom 27.04.2005
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
vom 27.04.2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt wurde.
vom 26.04.2005
Die Beschwerdeführer haben im Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht und wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
vom 26.04.2005
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Lübeck, durch das der Beschwerdeführer wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Nach Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Strafaufschub hat ihn die Staatsanwaltschaft bis spätestens zum 28. April 2005 zum Strafantritt geladen.
vom 25.04.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
vom 22.04.2005
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere" Nachteil liegt nicht vor.
vom 21.04.2005
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 19. April 1991 geborenen J. und des am 30. November 1994 geborenen P., der aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der nunmehr knapp vierzigjährigen Kindesmutter hervorgegangen ist. J. ist nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers, es wurde von ihm adoptiert. Seit der Trennung der Kindeseltern Ende Mai 1997 leben die Kinder im Wesentlichen bei der Kindesmutter. Der nunmehr neunundsechzigjährige Beschwerdeführer ging im Jahr 1998 in Altersruhestand und heiratete nach Abschluss des Ausgangsverfahrens im Jahr 2003 eine andere Frau. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser Frau ging während des Ausgangsverfahrens noch vorehelich eine Tochter hervor.
vom 21.04.2005
Der Beschwerdeführer ist Vater des 1991 geborenen J. und des 1994 geborenen P., der aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der nunmehr knapp vierzigjährigen Kindesmutter hervorgegangen ist. J. ist nicht das leibliche Kind des Beschwerdeführers, es wurde von ihm adoptiert. Seit der Trennung der Kindeseltern Ende Mai 1997 leben die Kinder im Wesentlichen bei der Kindesmutter. Der nunmehr neunundsechzigjährige Beschwerdeführer heiratete nach Abschluss des Ausgangsverfahrens eine andere Frau. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser Frau ging während des Ausgangsverfahrens noch vorehelich eine Tochter hervor.
vom 19.04.2005
The constitutional complaints relate to questions of the right to a compulsory portion.
vom 16.04.2005
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
vom 15.04.2005
Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, dass § 330 Abs. 2 und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) der Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte kein Ermessen einräumen.
vom 15.04.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bis zum Jahre 2004 geltende Regelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes fiktiv die Kirchensteuer auch bei solchen Arbeitslosen berücksichtigt wurde, die keiner steuererhebenden Kirche angehörten.
vom 12.04.2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.04.2005
vom 12.04.2005
1. In einem Bund-Länder-Streit wendet sich die hessische Landesregierung gegen den Bund mit dem Antrag, der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder den Aufbau eines Kompetenzzentrums und die Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna-Reformen durch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu fördern. Vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sind hierfür bis zum Jahr 2007 Bundesmittel in Höhe von 4,4 Millionen Euro vorgesehen. Vom 1. April 2005 an sollen 20 ausgewählte Hochschulen Mittel zur Beschäftigung von "Bologna-Experten" durch die HRK erhalten. Die Förderung soll unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Hochschulen bis zum Wintersemester 2007/2008 Bachelor- und Masterstudiengänge (Bakkalaureus und Magister) flächendeckend einführen. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung einer am 19. Juni 1999 von Bildungsministern aus 29 europäischen Staaten in Bologna abgegebenen Erklärung, in der die Hauptziele eines Prozesses zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa formuliert wurden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.05.2005
vom 12.04.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den Eingriffen betroffenen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.06.2005
vom 07.04.2005
Der Beschwerdeführer, ein Lohnsteuerhilfeverein, wendet sich gegen die zivilgerichtliche Untersagung bestimmter Werbeaussagen. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
vom 05.04.2005
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.04.2005
vom 05.04.2005
Die Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung zur Zahlung des Mindestbeitrages während der Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.06.2005
vom 05.04.2005
In his constitutional complaint, the complainant challenges a decision on custody of the Naumburg Higher Regional Court.
siehe auch
press release of 20.04.2005