Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.07.2005
vom 30.06.2005
Der Beschwerdeführer erstrebt die Anhebung seiner Examensnote in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
vom 30.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 30.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
vom 30.06.2005
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. In dem Ausgangsverfahren haben sie die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht.
vom 30.06.2005
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 29.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestätigung einer strafprozessualen Beschlagnahme. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von durch eine rechtmäßig durchgeführte Telefonüberwachung erlangten Erkenntnissen, weil sie Taten betreffen, die nicht zu den Katalogtaten des § 100 a StPO gehören.
vom 28.06.2005
Verwerfung von Wahlprüfungsbeschwerden
vom 28.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung eines Notars um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer auf der Notarstelle des abgebenden Bundeslandes.
vom 28.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesener Bemühungen um Arbeitsaufnahme.
vom 28.06.2005
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 27.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidandrohung im Falle einer Zwangsräumung.
vom 27.06.2005
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer, denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 27.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der verfolgten Straftat.
vom 23.06.2005
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.
vom 21.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 21.06.2005
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch das Amtsgericht Tiergarten in insgesamt 18 Fällen. Im Einzelnen wurden fünf Geldbußen zu je 200 Euro und 13 Geldbußen zu je 100 Euro gegen ihn festgesetzt. Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen Krzanaric und Ralovic lehnte das Amtsgericht mangels Erforderlichkeit ab. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht unter der Maßgabe der Rückführung von drei Geldbußen von 100 Euro auf je 25 Euro verworfen. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
vom 15.06.2005
Zur Verpflichtung, den Visa-Untersuchungsausschuss fortzusetzen (Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt)
siehe auch Pressemitteilung vom 15.06.2005
vom 15.06.2005
Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.07.2005
vom 13.06.2005
Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung.
vom 13.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Streitigkeit wegen einer aus einem Sukzessivlieferungsvertrag über Werbezündholzbriefchen folgenden Zahlungsverpflichtung.
vom 10.06.2005
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.06.2005
vom 10.06.2005
The constitutional complaints relate to the exclusion of the right of the complainant to have contact to his child.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.06.2005 , press release of 23.06.2005
vom 10.06.2005
Gegenstand der Vorlage sind der Genehmigungsvorbehalt nach § 2 und die Versagungstatbestände nach § 9 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191).
vom 07.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.06.2005
vom 07.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.06.2005
vom 02.06.2005
vom 02.06.2005
Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet, selbst an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitzuwirken.