Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 13.09.2005
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005,
www.bundeswahlleiter.de). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen,
www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm).
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.09.2005
vom 13.09.2005
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags ausreichend.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.09.2005
vom 13.09.2005
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten sowie hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus, im Wege der einstweiligen Anordnung von der Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden. Die Kürze der Wahlvorbereitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, in der Bevölkerung für ihre Ziele zu werben und die in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnahmen verletzten ihre Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an Bundestagswahlen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.09.2005
vom 13.09.2005
Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften beizubringen. Dies sei ihr wegen der Kürze der Zeit nicht möglich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags eine Ermächtigung in § 52 BWG aufzunehmen, von dem Unterschriftenquorum des § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG abzusehen oder die Zahl der notwendigen Unterschriften abzusenken.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.09.2005
vom 13.09.2005
Die Antragstellerin ist nach eigenem Bekunden eine politische Partei. Sie beabsichtigt die Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12. August 2005 ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.09.2005
vom 13.09.2005
Das Verfahren betrifft die Überprüfung des Beitragssatzsicherungsgesetzes, das die Antragstellerinnen für verfassungswidrig halten, weil der Bundesrat dem Gesetz hätte zustimmen müssen und weil es pharmazeutische Großhändler und Apotheker in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.10.2005