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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 13.12.2006
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, gegen die nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) bestehende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, das mit dem Eigentum an Grund und Boden untrennbar verbunden ist (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG), und dem Jagdausübungsrecht, das der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks zusteht. Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG). Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG eine Jagdgenossenschaft. Ihr steht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.01.2007
vom 13.12.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie nicht schon unzulässig ist, in der Sache keinen Erfolg.