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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 08.12.2006
Der Beschwerdeführer erstrebt die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgte Inanspruchnahme von Personal und Material seines Dienstherrn.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.12.2006
vom 08.12.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) auf vor seiner Verkündung gestellte Anträge. § 25 Abs. 1 StAG sieht vor, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Gesetzesfassung trat der Verlust nur ein, wenn der Betroffene im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte. Diese sogenannte Inlandsklausel hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gestrichen, nachdem sie von zahlreichen Neubürgern dazu genutzt worden war, die im Zusammenhang mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit unmittelbar nach der Einbürgerung ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zurückzuerwerben. Die Änderung, die dieser Praxis die Grundlage entziehen sollte, trat am 1. Januar 2000 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes). Von ihr ist eine große Zahl in Deutschland lebender und hier eingebürgerter Personen betroffen (vgl. BTDrucks 16/139, 15/4496; Marx, in: GK-StAR, Stand: Juni 2006, § 25 StAG Rn. 58.5; Engst, ZAR 2005, S. 227 <231> m.w.N.).
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.01.2007
vom 08.12.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.