Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 28.02.2006
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
vom 27.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 24.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet, selbst an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitzuwirken.
vom 23.02.2006
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legt nicht in substantiierter Weise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar. § 26 GVG begründet neben der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte in Jugendschutzsachen auch die Zuständigkeit der Jugendgerichte. Da hier jedenfalls die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben war, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, warum der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen die ausschließliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts hätte vorsehen müssen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgetragen, dass die zusätzliche Begründung der Zuständigkeit des Jugendgerichts nach § 26 GVG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ohne Gründe für einen verfassungsrechtlichen Ausschluss der Zuständigkeit des hier tätig gewordenen Schöffengerichts zu nennen.
vom 23.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die gegen die Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die Beschwerdeführer zu 3. und 4. gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 23.02.2006
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 23.02.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 22.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II bei der Streitwertfestsetzung in einer Ehesache.
vom 22.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
vom 22.02.2006
Die Beschwerdeführerin begehrt, zum schulischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden, ohne ihr Kopftuch im Unterricht ablegen zu müssen.
vom 17.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulassung einer "anderen Person" als Strafverteidiger im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund der Zulässigkeit "altruistischer Rechtsberatung" nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
siehe auch Pressemitteilung vom 9.03.2006
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde und der hiermit einhergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen im Kern ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Urteil auf Räumung der - ehemaligen - Ehewohnung. Die Beschwerdeführerin greift das Räumungsurteil im Wesentlichen mit der Rüge an, dass die Zivilgerichte nicht den von Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Schutz der (Rest-)Familie beachtet hätten, weil sie ihr Verfahren nicht bis zur endgültigen Entscheidung über ihren vor dem Familiengericht gestellten Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ausgesetzt hätten. So hätten sie die nach der Hausratsverordnung vorzunehmende Interessenabwägung und die dort vorgesehene Möglichkeit umgangen, sie nachträglich in das von ihrem Ehemann bereits beendete Mietverhältnis - auch gegen den Willen des Vermieters - wiedereinzusetzen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt abzuschießen.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.02.2006
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland für während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg von Angehörigen der deutschen Streitkräfte verübte "Vergeltungsmaßnahmen".
siehe auch Pressemitteilung vom 3.03.2006
vom 15.02.2006
1. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 150.000 DM. In dem Antragsformular war eine "Schlusserklärung" enthalten, in der es u.a. heißt:
siehe auch Pressemitteilung vom 7.03.2006
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 15.02.2006
The constitutional complaint challenges the armed forces’ authorisation by the Aviation Security Act to shoot down, by the direct use of armed force, aircraft that are intended to be used as weapons in crimes against human lives.
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
vom 14.02.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung, die eine Anreise seines Kindes zum Weihnachtsferienumgang mit dem Flugzeug angeordnet hat.
vom 14.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ausreichend begründet im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG.
vom 13.02.2006
Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Regelungen über die elektronische Gesundheitskarte sowie verschiedene Regelungen über Datenübermittlungen aus dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wurden und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
vom 10.02.2006
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich – vertreten durch ihre Eltern – gegen die Nichtaufnahme in einen integrativen Regelkindergarten.
vom 08.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist mangels verwertbarer Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ein Beschwerdeführer muss sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>) und hinreichend substantiiert darlegen, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>).
vom 08.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Abänderungsverfahren, mit dem die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert wurde, dass die Vollstreckung nur noch gegen Leistung einer Sicherheit eingestellt bleibt.
vom 03.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 02.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 02.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unzulässig.
vom 02.02.2006
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
vom 01.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.02.2006
vom 01.02.2006
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
vom 01.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).