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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt abzuschießen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.02.2006
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland für während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg von Angehörigen der deutschen Streitkräfte verübte "Vergeltungsmaßnahmen".
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.03.2006
vom 15.02.2006
1. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 150.000 DM. In dem Antragsformular war eine "Schlusserklärung" enthalten, in der es u.a. heißt:
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.03.2006
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 15.02.2006
The constitutional complaint challenges the armed forces’ authorisation by the Aviation Security Act to shoot down, by the direct use of armed force, aircraft that are intended to be used as weapons in crimes against human lives.
vom 15.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.