Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulassung einer "anderen Person" als Strafverteidiger im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund der Zulässigkeit "altruistischer Rechtsberatung" nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
siehe auch Pressemitteilung vom 9.03.2006
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde und der hiermit einhergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen im Kern ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Urteil auf Räumung der - ehemaligen - Ehewohnung. Die Beschwerdeführerin greift das Räumungsurteil im Wesentlichen mit der Rüge an, dass die Zivilgerichte nicht den von Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Schutz der (Rest-)Familie beachtet hätten, weil sie ihr Verfahren nicht bis zur endgültigen Entscheidung über ihren vor dem Familiengericht gestellten Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ausgesetzt hätten. So hätten sie die nach der Hausratsverordnung vorzunehmende Interessenabwägung und die dort vorgesehene Möglichkeit umgangen, sie nachträglich in das von ihrem Ehemann bereits beendete Mietverhältnis - auch gegen den Willen des Vermieters - wiedereinzusetzen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.