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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 23.02.2006
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legt nicht in substantiierter Weise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar. § 26 GVG begründet neben der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte in Jugendschutzsachen auch die Zuständigkeit der Jugendgerichte. Da hier jedenfalls die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben war, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, warum der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen die ausschließliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts hätte vorsehen müssen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgetragen, dass die zusätzliche Begründung der Zuständigkeit des Jugendgerichts nach § 26 GVG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ohne Gründe für einen verfassungsrechtlichen Ausschluss der Zuständigkeit des hier tätig gewordenen Schöffengerichts zu nennen.
vom 23.02.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die gegen die Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die Beschwerdeführer zu 3. und 4. gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 23.02.2006
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 23.02.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.