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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil und zwei Beschlüsse eines Landesarbeitsgerichts. Im Ausgangsverfahren ging es um eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drittschuldnerklage.
vom 31.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende.
vom 31.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende.
vom 31.03.2006
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Stadt S. im November 2003, ihm die gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten zu erteilen. Nach einem Hinweis der Stadt, dass die Tätigkeiten einer gewerberechtlichen Ausübung wegen des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols nicht zugänglich seien, erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit, hilfsweise auf Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln gewerblicher Sportwetten. Zudem stellte er nach § 123 VwGO einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies lehnte das Verwaltungsgericht wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangele es sowohl am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch einen Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Erlaubniserteilung oder vorläufige Duldung.
vom 28.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten, bei denen sich der Veranstalter gegenüber den einzelnen Wettteilnehmern für den Fall der richtigen Voraussage des Ergebnisses eines zukünftigen Sportereignisses zur Vervielfachung des Wetteinsatzes mit einer festen Gewinnquote verpflichtet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.03.2006
vom 28.03.2006
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungswidrig war, dass nach dem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht Zeiten, in denen Mütter wegen des gesetzlichen Mutterschutzes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unberücksichtigt blieben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.04.2006
vom 28.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
vom 28.03.2006
The constitutional complaint relates to organising and arranging sports betting where the organiser agrees to multiply at predetermined odds the stakes of individual gamblers who correctly predict the outcome of a future sports event.
vom 28.03.2006
The subject of the proceedings is the question whether it was unconstitutional that under the employment promotion law in force between 1998 and 2002 periods in which mothers interrupted employment requiring the payment of social security contributions because of the prohibitions under maternity protection law were not taken into account in the calculation of the qualifying period for receiving unemployment benefit.
vom 27.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen erbrechtlichen Sachverhalt.
vom 23.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.
vom 21.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft überwiegend Fragen des rechtlichen Gehörs in einem beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.04.2006
vom 16.03.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.03.2006
vom 16.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmtheit von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, die Verwertbarkeit bei nicht verfassungskonformen Durchsuchungsmaßnahmen gewonnener Beweise, die Frage der überlangen Dauer von Strafverfahren und die richterliche Besetzung von Auffangspruchkörpern bei Ergänzung der Geschäftsverteilung nach Zurückweisung der Strafsache durch das Revisionsgericht an das Tatgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO.
vom 16.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von Ersatzzeiten wegen der Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
vom 16.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
vom 15.03.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.03.2006
vom 14.03.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.04.2006
vom 10.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein auf Art. 19 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) gestütztes Auskunftsverlangen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.03.2006
vom 08.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren gegen ein standgerichtliches Urteil aus dem Jahre 1944.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.03.2006
vom 08.03.2006
1. Bei dem Beschwerdeführer wurde an einem Freitag gegen 17.15 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle ein THC-Test mit positivem Ergebnis durchgeführt. Bei seiner Befragung gab er an, eine kleine Menge Cannabis in seiner Wohnung aufzubewahren. Der Staatsanwalt ordnete zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 18.00 Uhr fernmündlich eine Wohnungsdurchsuchung an, ohne zuvor den Versuch unternommen zu haben, einen Ermittlungsrichter einzuschalten. Bei der zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers stellte die Polizei 0,5 Gramm Haschisch sicher. Am darauf folgenden Tage vermerkte der die Strafanzeige bearbeitende Polizeibeamte in der Ermittlungsakte:
vom 06.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 03.03.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 02.03.2006
Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde einer Richterin am Amtsgericht zu Grunde, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wendet. Die Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin zu ermitteln, die einen Nachweis für Kontakte mit einem Reporter hätten ergeben können.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.03.2006
vom 02.03.2006
Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin Lunnebach ist zurückzuweisen, da eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, mit der eine solche Beiordnung abgelehnt wurde, jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre (zur Ablehnung isolierter Eilanträge bei zu erwartender Erfolglosigkeit der Hauptsache vgl. BVerfGE 103, 41 <42>).
vom 02.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsstreit sowie die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungszulassungsverfahren.