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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil und zwei Beschlüsse eines Landesarbeitsgerichts. Im Ausgangsverfahren ging es um eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drittschuldnerklage.
vom 31.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende.
vom 31.03.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende.
vom 31.03.2006
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Stadt S. im November 2003, ihm die gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten zu erteilen. Nach einem Hinweis der Stadt, dass die Tätigkeiten einer gewerberechtlichen Ausübung wegen des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols nicht zugänglich seien, erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit, hilfsweise auf Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln gewerblicher Sportwetten. Zudem stellte er nach § 123 VwGO einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies lehnte das Verwaltungsgericht wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangele es sowohl am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch einen Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Erlaubniserteilung oder vorläufige Duldung.