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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.05.2006
vom 27.04.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 27.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der vom Bundesgerichtshof gewählten Auslegung des § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung im Geschäftsverkehr). Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
vom 25.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin mehrere Gehörsverstöße rügt, betrifft ein zivilrechtliches Verfahren über einen Werklohnanspruch.
vom 21.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, durch den die Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil in einem Kündigungsschutzprozess als unzulässig verworfen wurde, und einen weiteren Beschluss des Landesarbeitsgerichts, durch den ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
vom 19.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
vom 19.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines anderen Landes.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.05.2006
vom 18.04.2006
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - (NJW 2006, S. 220). Darin hat dieser entschieden, dass sich der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur nachteilig auswirkt, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
vom 18.04.2006
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren nach § 22 Nr. 3 Satz 1 bzw. nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG), jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
vom 18.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist gegen eine amtsgerichtliche Kostenentscheidung gerichtet.
vom 18.04.2006
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) diese Vorschrift in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
vom 15.04.2006
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 12.04.2006
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
vom 06.04.2006
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nach der Rechtsprechung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise nur dann fristwahrend, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung nicht vorgelegt hat und der Beschluss im Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von Prozessgrundrechten gerügt wurde, ist für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung, sondern der ursprünglichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273). Die Beschwerde ist am 18. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt worden.
vom 05.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zusammenspiel der Rechtsschutzsysteme nach nationalem Patentrecht und Europäischem Patentübereinkommen (EPÜ).
vom 05.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Auslegung von Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776) im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR).
vom 05.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Grundstückseigentümern nach dem Bodensonderungsgesetz Nachzahlungsansprüche nach den §§ 71, 73 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zustehen.
vom 04.04.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.04.2006
vom 04.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen über die Anordnung einer präventiven polizeilichen Rasterfahndung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.05.2006
vom 02.04.2006
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
vom 02.04.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.