Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Mai 2006
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
18
1
3
5
6
7
19
11
13
14
20
15
16
17
18
19
20
21
21
22
25
26
28
22
30
 
 
 
 

 

vom 31.05.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Jugendstrafvollzug, für die eine spezielle gesetzliche Grundlage nicht besteht.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.05.2006
vom 31.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 ff.>), noch ist ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.06.2006
vom 29.05.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Arrestanordnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.06.2006
vom 29.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Prämiengestaltung bei privaten Unfallversicherungen.
vom 29.05.2006
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer unter anderem gegen die Verwendung einer bestimmten Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lebensversicherung gerichteten Verbandsklage.
vom 29.05.2006
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.
vom 27.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.06.2006
vom 24.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.05.2006
vom 24.05.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.06.2006
vom 24.05.2006
Die Verfahren betreffen die Strafbarkeit einer drastischen Kritik an der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung dieser Kritik.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.06.2006
vom 24.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob einer Klage gegen die einer anderen Person nach § 4 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) erteilte Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes aufschiebende Wirkung zukommt.
vom 24.05.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verteilung von Flugblättern vor der Praxis eines Frauenarztes, die unter anderem zum Stopp der "rechtswidrigen Abtreibungen" in der Praxis auffordern.
vom 24.05.2006
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer von ihm getätigten Äußerung verurteilt wurde.
vom 23.05.2006
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Kostenentscheidungen, die gegen sie auf der Grundlage des § 92 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - im Folgenden: KostO) ergangen sind. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.06.2006
vom 23.05.2006
Der Beschwerdeführer, ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Versagung von Rechtsschutz gegen eine ihn nicht berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.07.2006
vom 12.05.2006
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zur Räumung der (Ehe-)Wohnung.
vom 10.05.2006
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
vom 10.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
vom 09.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.05.2006
vom 09.05.2006
Die Richtervorlage stellt folgende Frage:
siehe auch Pressemitteilung vom 1.06.2006
vom 09.05.2006
Die Richtervorlage stellt folgende Frage:
siehe auch Pressemitteilung vom 1.06.2006
vom 09.05.2006
Die Richtervorlage stellt die Frage, ob die Festsetzung und die Vollstreckung einer Jugendstrafe durch § 17 Abs. 2 JGG gedeckt sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.06.2006
vom 08.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Verlegung eines Strafgefangenen.
vom 04.05.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.05.2006
vom 04.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Politik der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds gegenüber der Republik Argentinien nach der schweren Finanzkrise des Jahres 2001 und wendet sich insbesondere gegen die Auswirkungen der Kreditbedingungen des Internationalen Währungsfonds auf private Inhaber argentinischer Staatsanleihen.
vom 04.05.2006
The constitutional complaint concerns the International Monetary Fund’s policy on lending to the Republic of Argentina after the serious financial crisis in 2001 and, in particular, it is directed against the effects of the International Monetary Fund’s lending conditions on private holders of Argentine government bonds.
vom 02.05.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. und 3. März 2006, wonach ab dem 1. August 2006 die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist. Er sieht sich durch die so genannte Rechtschreibreform in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG verletzt.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.05.2006
vom 02.05.2006
Das Verfahren betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes bei der Verbreitung von Sachabbildungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.06.2006
vom 02.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen insbesondere auch die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen wurden inzwischen geändert.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.06.2006
vom 02.05.2006
Das Verfahren betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes bei der Verbreitung von Sachabbildungen.
vom 02.05.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen insbesondere auch die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen wurden inzwischen geändert.