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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.06.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.07.2006
vom 27.06.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.08.2006
vom 27.06.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Grundrechtskonformität einer während einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gegenüber einer Zuschauerin ergriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahme des Gerichts.
vom 27.06.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.
vom 27.06.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei durch Fehler des Rechtspflegers verursachter Formwidrigkeit einer Rechtsbeschwerde.
vom 27.06.2006
Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt D. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Stromkostenpauschale für in seinem Haftraum über ein Radio hinaus vorhandene Elektrogeräte seit dem 1. April 2005. Nachdem das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz die Justizvollzugsanstalten mit Rundschreiben angewiesen hatte, für solche Geräte von den Gefangenen eine monatliche Stromkostenpauschale in Höhe von 2 € zu erheben und die Geräte den Betroffenen im Falle ihrer Weigerung zu entziehen, erteilte der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit einer Abbuchung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Stromkostenpauschale. Sein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Kostenbeteiligung blieb in letzter Instanz erfolglos. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben und während des laufenden Verfahrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.