Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Juli 2006
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
26
 
 
 
 
 
1
2
27
8
9
28
10
13
15
16
29
21
22
23
30
25
26
28
29
30
31
 
 
 
 
 
 

 

vom 31.07.2006
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach dem Hamburger Werkflugplatz-Enteignungsgesetzes <Verlängerung der Start- und Landebahn des Airbus-Werkflugplatzes Hamburg-Finkenwerder>
vom 27.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 27.07.2006
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
vom 24.07.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unzureichende Bemessung seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern.
vom 20.07.2006
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 19.07.2006
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in eine beim Amtsgericht geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.
vom 18.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen im Zusammenhang mit der rechtsirrtümlich unterlassenen Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision im Zivilprozess.
vom 18.07.2006
1. Der Beschwerdeführer wendet sich, handelnd im Namen und im Interesse seines 11-jährigen Sohnes N..., gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz, mit denen die Rückführung des Kindes nach Belgien auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) angeordnet beziehungsweise die Beschwerde hiergegen verworfen wurde, sowie gegen Beschlüsse aus dem sich anschließenden Vollstreckungsverfahren.
vom 18.07.2006
Die Vorlageverfahren betreffen den Ausschluss transsexueller Ausländer von der nach dem Transsexuellengesetz eröffneten Möglichkeit, ihren Vornamen zu ändern oder die geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen, und zwar auch dann, wenn ihr Heimatrecht eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.11.2006
vom 17.07.2006
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang - nicht verletzt wurde.
vom 14.07.2006
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.07.2006
vom 14.07.2006
Der Beschwerdeführer, ein Richter am Finanzgericht Berlin, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September 2004, soweit sie aus seiner Sicht die Auflösung des Finanzgerichts Berlin zum 1. Januar 2007 und den Verlust der Ausübung des ihm übertragenen Amtes, die automatische Übernahme von planmäßigen Richtern der bisherigen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg durch das gemeinsame Fachobergericht, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit beiden Ländern und die mit der Sitzverlegung verbundene Versetzung in ein anderes Bundesland vorsehen.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.08.2006
vom 14.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main in einer aktienrechtlichen Streitigkeit, die den Umfang der Berichtspflicht des Vorstands bei einer Kapitalerhöhung zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterbliebene Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dabei geht es ihr um die Auslegung von Art. 29 Abs. 5 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG, ABl 1977 Nr. L 26, S. 1, im Folgenden: Kap-RL). Die Beschwerdeführerin hält eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH im Hinblick auf Art. 29 Abs. 5 Kap-RL für erforderlich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, die nach den in Art. 29 Abs. 4 Kap-RL genannten, die Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse und Offenlegung betreffenden Vorschriften entscheidet, dem Organ der Gesellschaft, das zur Entscheidung über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals innerhalb der Grenzen des genehmigten Kapitals berufen ist, die Befugnis einräumen kann, das Bezugsrecht zu beschränken oder auszuschließen. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Kap-RL hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs zu begründen.
vom 14.07.2006
Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Mai 1984 ihren Beitritt zu der Boden-Wert Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. Objekte Diez und Wilhelmshaven KG – BWF 29 – (nachstehend kurz: BWF 29) als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.200.000 DM erklärt. Am 11. Dezember 1984 nahm der BWF 29 die Beitrittserklärung an, nachdem die Kommanditeinlage auf 600.000 DM herabgesetzt worden war. Da die Beschwerdeführerin zum Fälligkeitszeitpunkt ihre Kommanditeinlage nicht leistete, erwirkte der BWF 29 einen Vollstreckungsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin Einspruch einlegte. Das Landgericht Bamberg verurteilte sie im Dezember 1985 zur Zahlung der Kommanditeinlage in Höhe von 600.000 DM. Im anschließenden Berufungsverfahren schlossen die Beschwerdeführerin und der BWF 29 einen Vergleich, in dem sie sich darauf einigten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung zum 11. Dezember 1984 dem BWF 29 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 400.000 DM beigetreten war. Im November 1986 leistete die Beschwerdeführerin ihre Einlage. Am 1. Juli 1987 wurde sie als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Der BWF 29 wurde im Jahre 1997 liquidiert. Ein steuerbarer Aufgabegewinn entstand für die Beschwerdeführerin dabei nicht.
vom 12.07.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei Entscheidungen des Insolvenzrichters über die Bestellung von Insolvenzverwaltern.
vom 12.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern.
vom 12.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde hat die Ablehnung der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zum Gegenstand.
vom 11.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde.
vom 11.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.
vom 11.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 11.07.2006
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes vom 9. Juli 1999 (GVBl S. 369), nach der die Vergabe öffentlicher Aufträge unter anderem im Baubereich von so genannten Tariftreueerklärungen der Auftragnehmer abhängig gemacht wird, verfassungsgemäß ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.11.2006
vom 11.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Asylbewerber Schmerzensgeld als Einkommen oder Vermögen zur Unterhaltssicherung einzusetzen haben, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.11.2006
vom 07.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 07.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 06.07.2006
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Seine Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es Grundrechte verletzt, dass die Anstalt seine Zuführung zum Besuch von einer vorherigen Umkleidung und anschließenden körperlichen Durchsuchung abhängig macht.
vom 06.07.2006
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Absatz 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft. Allein statthafter Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG. Das Oberlandesgericht hat zwar das vom Beschwerdeführer als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde ausgelegt, doch war diese gemäß § 118 Abs.3 StVollzG als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel privatschriftlich eingelegt worden war. Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unzulässigkeit der Beschwerde sind daher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht musste den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweisen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht ihm keine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass und in welcher Form gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann. Der zusätzliche Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bezog sich eindeutig nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
vom 05.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 04.07.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
vom 04.07.2006
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.07.2006
vom 04.07.2006
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, es bestehe zumindest für den geschlossenen Vollzug einer Anstalt mit hohem Sicherheitsbedürfnis wie hier keine Verpflichtung zum generellen Anklopfen an die Haftraumtür oder zu einer sonstigen "Vorwarnung" vor Betreten des Haftraums. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung nicht zumindest für den Regelfall besteht und wie insoweit die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fälle zu beurteilen sind, haben sie nicht geprüft. Gegen dieses Vorgehen bestehen zwar Bedenken; denn das Betreten eines Haftraums durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt berührt zwar nicht das Grundrecht aus Art. 13 GG; wohl aber berührt es das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Anspruch auf Achtung der Intimsphäre; hierher rührt die rechtliche Bedeutung einer "Vorwarnung", sei es durch Anklopfen oder durch Schließgeräusche (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 u.a. – NJW 1996, S. 2643).
vom 03.07.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.07.2006
vom 03.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung der Wohn- und Büroräume einer Nichtbeschuldigten im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen.
vom 03.07.2006
vom 03.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rechtsschutz gegen die in einer Vollzugsplanfortschreibung getroffenen Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers in eine Wohn- und Behandlungsgruppe und zur Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.08.2006
vom 03.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen des Europäischen Patentamtes im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können.
vom 03.07.2006
The constitutional complaint concerns the question in which circumstances measures of the European Patent Office may be challenged by way of a constitutional complaint.