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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 14.07.2006
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.07.2006
vom 14.07.2006
Der Beschwerdeführer, ein Richter am Finanzgericht Berlin, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September 2004, soweit sie aus seiner Sicht die Auflösung des Finanzgerichts Berlin zum 1. Januar 2007 und den Verlust der Ausübung des ihm übertragenen Amtes, die automatische Übernahme von planmäßigen Richtern der bisherigen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg durch das gemeinsame Fachobergericht, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit beiden Ländern und die mit der Sitzverlegung verbundene Versetzung in ein anderes Bundesland vorsehen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.08.2006
vom 14.07.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main in einer aktienrechtlichen Streitigkeit, die den Umfang der Berichtspflicht des Vorstands bei einer Kapitalerhöhung zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterbliebene Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dabei geht es ihr um die Auslegung von Art. 29 Abs. 5 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG, ABl 1977 Nr. L 26, S. 1, im Folgenden: Kap-RL). Die Beschwerdeführerin hält eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH im Hinblick auf Art. 29 Abs. 5 Kap-RL für erforderlich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, die nach den in Art. 29 Abs. 4 Kap-RL genannten, die Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse und Offenlegung betreffenden Vorschriften entscheidet, dem Organ der Gesellschaft, das zur Entscheidung über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals innerhalb der Grenzen des genehmigten Kapitals berufen ist, die Befugnis einräumen kann, das Bezugsrecht zu beschränken oder auszuschließen. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Kap-RL hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs zu begründen.
vom 14.07.2006
Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Mai 1984 ihren Beitritt zu der Boden-Wert Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. Objekte Diez und Wilhelmshaven KG – BWF 29 – (nachstehend kurz: BWF 29) als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.200.000 DM erklärt. Am 11. Dezember 1984 nahm der BWF 29 die Beitrittserklärung an, nachdem die Kommanditeinlage auf 600.000 DM herabgesetzt worden war. Da die Beschwerdeführerin zum Fälligkeitszeitpunkt ihre Kommanditeinlage nicht leistete, erwirkte der BWF 29 einen Vollstreckungsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin Einspruch einlegte. Das Landgericht Bamberg verurteilte sie im Dezember 1985 zur Zahlung der Kommanditeinlage in Höhe von 600.000 DM. Im anschließenden Berufungsverfahren schlossen die Beschwerdeführerin und der BWF 29 einen Vergleich, in dem sie sich darauf einigten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung zum 11. Dezember 1984 dem BWF 29 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 400.000 DM beigetreten war. Im November 1986 leistete die Beschwerdeführerin ihre Einlage. Am 1. Juli 1987 wurde sie als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Der BWF 29 wurde im Jahre 1997 liquidiert. Ein steuerbarer Aufgabegewinn entstand für die Beschwerdeführerin dabei nicht.