Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 04.07.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
vom 04.07.2006
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen das Abhören von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.07.2006
vom 04.07.2006
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, es bestehe zumindest für den geschlossenen Vollzug einer Anstalt mit hohem Sicherheitsbedürfnis wie hier keine Verpflichtung zum generellen Anklopfen an die Haftraumtür oder zu einer sonstigen "Vorwarnung" vor Betreten des Haftraums. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung nicht zumindest für den Regelfall besteht und wie insoweit die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fälle zu beurteilen sind, haben sie nicht geprüft. Gegen dieses Vorgehen bestehen zwar Bedenken; denn das Betreten eines Haftraums durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt berührt zwar nicht das Grundrecht aus Art. 13 GG; wohl aber berührt es das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Anspruch auf Achtung der Intimsphäre; hierher rührt die rechtliche Bedeutung einer "Vorwarnung", sei es durch Anklopfen oder durch Schließgeräusche (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 u.a. – NJW 1996, S. 2643).