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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 06.07.2006
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Seine Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es Grundrechte verletzt, dass die Anstalt seine Zuführung zum Besuch von einer vorherigen Umkleidung und anschließenden körperlichen Durchsuchung abhängig macht.
vom 06.07.2006
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Absatz 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft. Allein statthafter Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG. Das Oberlandesgericht hat zwar das vom Beschwerdeführer als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde ausgelegt, doch war diese gemäß § 118 Abs.3 StVollzG als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel privatschriftlich eingelegt worden war. Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unzulässigkeit der Beschwerde sind daher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht musste den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweisen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht ihm keine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass und in welcher Form gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann. Der zusätzliche Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bezog sich eindeutig nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung.