Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtliche Zuordnung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsanteilen einer GmbH zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) aufgrund von Treuhandvereinbarungen der Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die von ihr an der Ost-Berliner Außenhandelsfirma N. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: N. GmbH) gehaltenen Geschäftsanteile durch Bescheid der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Vermögen der SED unter treuhänderische Verwaltung gestellt wurden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den von ihr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen erreichen wollte, wurde durch Beschluss vom 3. Mai 2005 abgelehnt.
vom 28.09.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.10.2006
vom 27.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.10.2006
vom 26.09.2006
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die zurzeit keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht.
vom 26.09.2006
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG).
vom 26.09.2006
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihn zunächst als Asylberechtigten an und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorlag. Angesichts der veränderten Umstände in Serbien und Montenegro widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung des Abschiebungsverbots mit Bescheid vom 13. Oktober 2003. Die Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 13. Februar 2004 ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 20. Juli 2004 abgelehnt.
vom 26.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
vom 25.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Vollzugsplanung für einen Strafgefangenen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.10.2006
vom 25.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch welches eine Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen als unzulässig abgewiesen wurde.
vom 21.09.2006
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.
vom 21.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Begründung eines Ausbildungsverhältnisses.
vom 20.09.2006
Der Beschwerdeführer behauptet, leiblicher Vater des 2004 geborenen Sohns der Eheleute H. zu sein und wendet sich gegen die Verweigerung von Umgangs- und Auskunftsansprüchen.
vom 20.09.2006
Der Verfassungsbeschwerde liegt eine Grundbuchsache zugrunde, in der ein deutscher Gläubiger die Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO für ein in Bonn gelegenes Grundstück beantragt hat, welches als Residenz des argentinischen Botschafters in Deutschland dient oder gedient hat. Ob das Grundstück durchgehend für diplomatische Zwecke der Republik Argentinien genutzt worden ist, war im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zwischen den Parteien umstritten. In den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen wird aber zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich um ein Botschaftsgebäude handele, welches zu entsprechenden hoheitlichen Zwecken genutzt werde.
vom 20.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (BGBl 1977 II S. 1453) eine Klage zugestellt werden darf, die auf einem U.S.-amerikanischen Gesetz beruht, dessen Unvereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht die Streitbeilegungsorgane der Welthandelorganisation (WTO) rechtskräftig festgestellt haben.
vom 19.09.2006
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 gebotene Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische Unterstützung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.10.2006
vom 19.09.2006
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihn zunächst als Asylberechtigten an und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorlag. Angesichts der veränderten Umstände in Serbien und Montenegro widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung des Abschiebungsverbots mit Bescheid vom 2. Februar 2004. Die Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. Juli 2004 ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11. November 2004 abgelehnt.
vom 18.09.2006
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet der Prüfungsmaßstab, den das Landgericht seiner Eilrechtsschutz versagenden Entscheidung zugrundegelegt hat, Bedenken. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es nicht, wenn die beantragte vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme ohne fallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen allein mit der Begründung abgelehnt wird, es gebe keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/03 -, ZfStrVO 1995, S. 371 <373>, m.w.N., vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 ff., und vom 24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99 -, StV 2000, S. 215 f.). Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch die Versagung einer Entscheidung jedenfalls kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
vom 18.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.
vom 15.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.10.2006
vom 07.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.10.2006
vom 07.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft ohne vorherige mündliche Anhörung.
vom 04.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.