Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 18.09.2006
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet der Prüfungsmaßstab, den das Landgericht seiner Eilrechtsschutz versagenden Entscheidung zugrundegelegt hat, Bedenken. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es nicht, wenn die beantragte vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme ohne fallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen allein mit der Begründung abgelehnt wird, es gebe keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/03 -, ZfStrVO 1995, S. 371 <373>, m.w.N., vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 ff., und vom 24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99 -, StV 2000, S. 215 f.). Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch die Versagung einer Entscheidung jedenfalls kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
vom 18.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.