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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 20.09.2006
Der Beschwerdeführer behauptet, leiblicher Vater des 2004 geborenen Sohns der Eheleute H. zu sein und wendet sich gegen die Verweigerung von Umgangs- und Auskunftsansprüchen.
vom 20.09.2006
Der Verfassungsbeschwerde liegt eine Grundbuchsache zugrunde, in der ein deutscher Gläubiger die Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO für ein in Bonn gelegenes Grundstück beantragt hat, welches als Residenz des argentinischen Botschafters in Deutschland dient oder gedient hat. Ob das Grundstück durchgehend für diplomatische Zwecke der Republik Argentinien genutzt worden ist, war im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zwischen den Parteien umstritten. In den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen wird aber zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es sich um ein Botschaftsgebäude handele, welches zu entsprechenden hoheitlichen Zwecken genutzt werde.
vom 20.09.2006
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 - HZÜ - (BGBl 1977 II S. 1453) eine Klage zugestellt werden darf, die auf einem U.S.-amerikanischen Gesetz beruht, dessen Unvereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht die Streitbeilegungsorgane der Welthandelorganisation (WTO) rechtskräftig festgestellt haben.