Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung eines Gefangenen in die Beschäftigung bei einem in der Anstalt tätigen privaten Unternehmen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.01.2008
vom 20.12.2007
Die Beschwerdeführer sind Kreise und Landkreise. Sie wenden sich gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 2433/04 beanstanden zudem die Verpflichtung, Arbeitsgemeinschaften mit der Bundesagentur für Arbeit zu bilden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.12.2007
vom 20.12.2007
Der am 14. September 1955 geborene Beschwerdeführer wendet sich gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.01.2008
vom 19.12.2007
Das Beschwerdeverfahren hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Gegenstand, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Verurteilung auf Abdruck einer Gegendarstellung ergeben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.01.2008
vom 19.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde hat das Verhältnis von postmortalem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit zum Gegenstand. Sie richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Klage auf Unterlassung der Aufführung eines Theaterstücks abgewiesen wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.01.2008
vom 19.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen beschränkende Verfügungen („Auflagen“) gemäß § 15 Abs. 1 VersG, durch welche unter anderem das Rufen von Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ auf einer von dem Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung untersagt wurde, sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hierzu.
vom 19.12.2007
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die in § 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungshilfe nachträglich zu stellen, zeitlich befristet ist.
vom 17.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedingungen, unter denen der Beschwerdeführer zeitweise in seinem Haftraum untergebracht war. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 95, 22 <25 f.>).
vom 13.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsprozessuale Behandlung einer bedingten Teilrücknahme der verfassungsrechtlichen Rüge.
vom 12.12.2007
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm das Sorgerecht für seinen Sohn nicht nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.01.2008
vom 12.12.2007
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die Klagen auf Unterlassung und Entschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des autobiographischen Romans „Pestalozzis Erben“ abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer, die Lehrer sind oder waren, sehen sich durch die Darstellung bestimmter Lehrer in dem umstrittenen Roman, die Ähnlichkeiten zu ihnen aufwiesen, in ihrer Ehre verletzt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.01.2008
vom 12.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer, es zu unterlassen, Werbung für ihre Anwaltssozietät im Internet mit so genannten Gegnerlisten zu betreiben, in denen darauf verwiesen wird, gegen welche Unternehmen und Personen die Sozietät bereits mandatiert war.
vom 11.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, soweit sie vorsieht, dass eigenes Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf das Witwengeld angerechnet wird. Des Weiteren wirft sie die Frage auf, ob die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der zufolge das anrechenbare Erwerbseinkommen mit dem Brutto- und nicht mit dem Nettobetrag in die gemäß § 53 BeamtVG durchzuführende Ruhensberechnung einzustellen ist, mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.12.2007
vom 06.12.2007
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erfolgte Erhöhung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.12.2007
vom 04.12.2007
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 in die Bundesrepublik ein, nach erfolglosem Asylverfahren wurde er geduldet. Im Januar 2006 schloss er in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Darauf reiste er unter Nichtbeachtung der Einreisevorschriften wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragte. Gleichzeitig begehrte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zu dessen Begründung führte er aus, seinem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die illegale Einreise gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zwingend entgegen; ihn auf das Visumsverfahren zu verweisen, verstoße gegen Art. 8 EMRK. In ihrer Erwiderung wies die Ausländerbehörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen habe, von seiner in Indien lebenden Ehefrau geschieden zu sein.
vom 04.12.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der zwischenstaatlichen Geltung des Grundsatzes ne bis in idem, im konkreten Fall im Verhältnis Deutschlands zur Schweiz.
vom 01.12.2007
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.