Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 30.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überwachung der Telekommunikation eines Rechtsanwalts (§ 100 a StPO).
siehe auch Pressemitteilung vom 16.05.2007
vom 30.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft in erster Linie eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Festnahme und den Abtransport aus einer Versammlung unter anderem mittels eines Fußtritts zur Wehr gesetzt.
vom 29.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
vom 28.04.2007
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
vom 28.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
vom 27.04.2007
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung seiner Wohnräume in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
vom 20.04.2007
1. Der Beschwerdeführer befand sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Darmstadt. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere Strafvollstreckung verzichtet hatte, wurde er Anfang Mai 2005 in seine Heimat Marokko abgeschoben. Nach Wiedereinreise wurde er am 19. März 2006 festgenommen und der Justizvollzugsanstalt Darmstadt am 22. März 2006 zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe zugeführt. Inzwischen bestand Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - als Überhaft notiert - wegen des Verdachts der Begehung zweier Vergewaltigungen in besonders schwerem Fall. Die Überhaft sollte ab dem 5. März 2007 vollstreckt werden.
vom 20.04.2007
Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung seiner Eigenschaft als Spätaussiedler und die Erteilung einer so genannten Spätaussiedlerbescheinigung.
vom 19.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den in § 305 AktG geregelten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs im Falle eines so genannten überdauernden Spruchverfahrens.
vom 18.04.2007
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde ab Februar 2002 für den des schweren Raubs verdächtigen D. tätig. Da sich D. nach der Tat nach Italien abgesetzt hatte, wurde durch die Zielfahndung des Bundeskriminalamts unter anderem die Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau des D. veranlasst, die zur Aufzeichnung zahlreicher Gespräche zwischen D. und seiner Ehefrau, seinen Freunden und dem Beschwerdeführer führte.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.05.2007
vom 18.04.2007
Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Hamm nicht erforderlich.
vom 16.04.2007
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor.
vom 13.04.2007
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 13.04.2007
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen ungebührlichen Verhaltens (§ 178 Abs. 1 GVG) während einer familiengerichtlichen Verhandlung.
vom 12.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einordnung des Straßenverkaufs von Sonntagszeitungen als erlaubnispflichtige Sondernutzung an öffentlichen Straßen.
vom 04.04.2007
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, sind nicht ersichtlich.