Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 14.05.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) auferlegten Pflichten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.06.2007
vom 14.05.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
vom 14.05.2007
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -; an diesem hat der Richter Eichberger nicht mitgewirkt. Er ist lediglich an dem mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2006 - BVerwG 10 B 75.05 - beteiligt gewesen, mit dem in dieser Sache die Revision zugelassen worden ist. Das führt nicht zu seinem Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Nach den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen, an die die Regelung anknüpft, führt die richterliche Vorbefassung mit einer Sache keineswegs grundsätzlich, sondern nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Der unabhängige Richter unterliegt der Verpflichtung zur Unbefangenheit und Unparteilichkeit. Erst die Übernahme von Entscheidungsverantwortung im konkreten Rechtsstreit führt daher zu der Gefahr einer Vorfestlegung. Ausschließend wirkt daher nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und Gegenstand verfassungsrichterlicher Überprüfung ist (BVerfGE 78, 331 <337 ff.>). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschluss über die Zulassung der Revision ist nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens; er enthielt keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens.
vom 14.05.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Beweiswürdigung in einem Patentnichtigkeitsverfahren.