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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.07.2007
1. Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein, der sich gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung als Gewerkschaft versteht, in der die Beschäftigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe gestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dazu strebt er unter anderem auch die Beteiligung an Personalratswahlen an. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahlvorschläge für die Gruppe der Beamten wurden jedoch bei verschiedenen Personalratswahlen im Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Wahlanfechtungsklagen sind jeweils abgewiesen worden; letztinstanzlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerden durch Beschlüsse vom 25. Juli 2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin kein Wahlanfechtungsrecht zustehe, weil sie keine Gewerkschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LPVG - sei.
vom 31.07.2007
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg sowie gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen.
vom 26.07.2007
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die gesetzliche Rentenversicherung. Konkret geht es um die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2004.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.08.2007
vom 26.07.2007
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger.
vom 25.07.2007
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Biokraftstoffen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.07.2007
vom 20.07.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass die von ihr in einem Unterhaltsprozess abgelehnten Richter selbst über die Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin entschieden haben.
vom 19.07.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Duldung eines Überbaus geführten Zivilprozess.
vom 19.07.2007
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich ursprünglich gegen die Versammlungsverbote sowie gegen die oberverwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zum „Sternmarsch“ zum G8-Gipfel in Heiligendamm. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde teilweise für erledigt erklärt, soweit das Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Verfassungsbeschwerdeführer gegen die Verbotsverfügungen der Polizeidirektion Rostock zum Gegenstand gehabt habe. Der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, nämlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Versammlungsverbote, habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Versammlung habe am 7. Juni 2007 stattfinden sollen und könne nicht nachgeholt werden, da das Gipfeltreffen der G8 beendet sei. Die Beschwerdeführer seien jedoch nach wie vor durch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beschwert.
vom 17.07.2007
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich.
vom 12.07.2007
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
vom 11.07.2007
Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Frage der Berücksichtigung einer im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Person der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsschuldnerin aufgetretenen Suizidgefahr, die nach der Erteilung des Zuschlages erstmals mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde geltend gemacht wurde.
vom 09.07.2007
Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 <371>; stRspr).
vom 09.07.2007
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots in einem Zivilprozess geltend.
vom 09.07.2007
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren. Weil der Dienstherr die Urkunde an den ausgewählten Bewerber bereits ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass bereits zwei Tage nach Zustellung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vollendete Tatsachen geschaffen worden sind und so kein ausreichender Zeitraum verblieben sei, eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.
vom 04.07.2007
Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnetengesetz – AbgG), über die Anzeige und Veröffentlichung von neben dem Mandat ausgeübten Tätigkeiten und erzielten Einkünften (§ 44 a Abs. 4 Satz 1, § 44 b AbgG i.V.m. § 1 und § 3 Verhaltensregeln – VR) einschließlich der insoweit vom Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassenen Ausführungsbestimmungen - AB (Nrn. 3 und 8 AB) und der für den Fall der Nichtbeachtung vorgesehenen Sanktionen (§ 44 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5, § 44 b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 VR) mit dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 GG, hilfsweise mit den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), vereinbar sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.07.2007
vom 03.07.2007
Die Anträge im Organstreitverfahren betreffen die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan. Die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe an einer Fortentwicklung des NATO-Vertrags über dessen gesetzlichen Ermächtigungsrahmen hinaus mitgewirkt und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 GG verletzt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.07.2007
vom 03.07.2007
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist der Auffassung, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung seien verfassungswidrig.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2007
vom 03.07.2007
The applications in the Organstreit proceedings/ /(proceedings on a dispute between supreme federal bodies) relate to the participation of armed German forces in the deployment of an International Security Assistance Force in Afghanistan.
vom 03.07.2007
Die Beschwerdeführer, die den Hufpfleger- oder Huftechnikerberuf gewählt haben, Schulen für Hufpflege und Huftechnik betreiben oder an solchen Schulen unterrichten, wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neu gefasste Hufbeschlaggesetz. Dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2006 insoweit ausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.11.2007