Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 09.07.2007
Das abstrakte Normenkontrollverfahren betrifft zwei Fragenkomplexe:
siehe auch Pressemitteilung vom 9.07.2007
vom 09.07.2007
Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 <371>; stRspr).
vom 09.07.2007
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots in einem Zivilprozess geltend.
vom 09.07.2007
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren. Weil der Dienstherr die Urkunde an den ausgewählten Bewerber bereits ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass bereits zwei Tage nach Zustellung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vollendete Tatsachen geschaffen worden sind und so kein ausreichender Zeitraum verblieben sei, eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.