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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr sowie gegen den Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Obsiegensfall auch für die privaten Unternehmen der Pflegeversicherung durch § 184, § 193 Abs. 4 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144.
vom 31.01.2008
Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr durch § 184 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144, sowie gegen die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes auf bereits vor seinem Inkrafttreten rechtshängige Verfahren.
vom 30.01.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten des Freistaats Bayern auf 42 Wochenstunden ab dem 1. September 2004.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.02.2008
vom 30.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen staatsvertragliche Regelungen über die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen insbesondere Rechner zählen, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können.
vom 30.01.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestätigung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren durch das Landgericht Duisburg.
vom 30.01.2008
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass seine Bewerbungen um vier neu geschaffene Nurnotarstellen im badischen Rechtsgebiet wegen Überschreitens der Altersgrenze keinen Erfolg hatten.
vom 30.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil, durch das der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Rücknahme eines gemeinschaftsrechtswidrigen Gebührenbescheids versagt wurde.
vom 30.01.2008
Die Beschwerdeführerin war Regierungsoberinspektorin bei der Bezügestelle Chemnitz des Landesamts für Finanzen Sachsen-Anhalt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 wurde sie mit Wirkung zum 1. März 2004 in die Bezügestelle Dresden der gleichen Behörde umgesetzt.
vom 30.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Tragweite des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots.
vom 29.01.2008
Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 29.01.2008
Das Verfahren betrifft die Rügeanforderungen in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
vom 28.01.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.
vom 25.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die - ohne Erhebung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise - durch das Amtsgericht erfolgte Verwerfung des Antrags des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Bußgeldbehörde, mit dem diese den Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bußgeldbescheid unter Hinweis auf einen Rechtsmittelverzicht verwarf.
vom 25.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 24.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen in der Untersuchungshaft.
vom 23.01.2008
Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) - gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt Kontaktverbot.
vom 23.01.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die die Fortdauer einer 1997 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet haben.
vom 23.01.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.
vom 23.01.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Berufungsteilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
vom 22.01.2008
1. Die von einem Strafgefangenen erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich sinngemäß gegen die in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (BayGVBl S. 866) getroffene Regelung, die den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ausschließt. Nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz haben die Gefangenen stattdessen dreimal jährlich die Möglichkeit eines Sondereinkaufs aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot an Nahrungs- und Genussmitteln; hierfür können sie in angemessenem Umfang ihr Eigengeld oder Sondergeld verwenden, das zu diesem Zweck von Dritten eingezahlt werden kann (s. im Einzelnen § 25 BayStVollzG).
vom 21.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen Durchsuchungsanordnung bei einem Berufsgeheimnisträger zur Stärke des Tatverdachts.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.02.2008
vom 21.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unbegründet.
vom 21.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 21.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz (im Folgenden: ThürStaatslott-/SportwettG) vom 3. Februar 2000 (GVBl S. 15), welches nach dem Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens vom 18. Dezember 2007 (GVBl S. 243) im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag und des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist.
vom 16.01.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.
vom 16.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe und hier die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG).
vom 15.01.2008
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) - RVermG - den vormaligen Westteil des Landes Berlin von der Vermögenszuordnung im Hinblick auf das so genannte Rückfallvermögen, das unentgeltlich von den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) dem Deutschen Reich überlassene Vermögensrechte umfasst, ausschließt und daher mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.02.2008
vom 15.01.2008
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 12 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) durch Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.03.2008 ,
press release of 6.03.2008
vom 15.01.2008
Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen. Zum anderen wirft sie die Frage auf, ob § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, obwohl er nichtgewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften, sofern sie auch gewerblich tätig sind, im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert und damit in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterwirft.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.05.2008 ,
press release of 28.05.2008
vom 14.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz, mit dem die 5 %-Sperrklausel bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Freien und Hansestadt Hamburg wiedereingeführt wurde. Die nächste Wahl zu den Bezirksversammlungen findet am 24. Februar 2008 statt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.01.2008
vom 14.01.2008
1. Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG). Wegen des aus seiner Sicht bestehenden Eilbedürfnisses beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 10 HessNRSG auszusetzen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.01.2008
vom 14.01.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Rüge der Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechts.
vom 14.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin vorläufig des Dienstes enthoben wurde.
vom 14.01.2008
Die Beschwerdeführerin erließ im Jahre 1999 eine ordnungsrechtliche Verfügung, mit der sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein privates Eisenbahnunternehmen, verpflichtete, an einer Bahnunterführung durch das Anbringen einer Netzabspannung das Ansammeln, Nisten und Brüten von Tauben zu verhindern. Die Verunreinigungen der unter der Brücke verlaufenden Straße durch Taubenkot hätten Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung zur Folge, für die die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Eigentümerin der Brücke verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht hob mit dem angegriffenen Urteil die Verfügung auf, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Grundlage des insoweit einschlägigen Landesrechts nicht als Zustandsverantwortliche angesehen werden könne und daher eine Rechtsgrundlage für ihre Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin nicht bestehe. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wurde von dem Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg.
vom 11.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehene Berechnung des anrechnungsfreien Teils einer Rente aus einer freiwilligen Weiterversicherung nach dem so genannten Zeit-Zeit-Verhältnis den betroffenen Versorgungsempfänger in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, wenn dieser während der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung erheblich höhere Beiträge geleistet hat als während der Zeit der Pflichtversicherung.
vom 11.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterlassene Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).
vom 10.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402).
vom 10.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung in dem Haftraum eines Untersuchungsgefangenen in der Zeit von 0.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
vom 07.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 02.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten von Leistungen eines Bauunternehmens die Bezeichnung „Architektur“ zu verwenden.