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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 14.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz, mit dem die 5 %-Sperrklausel bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Freien und Hansestadt Hamburg wiedereingeführt wurde. Die nächste Wahl zu den Bezirksversammlungen findet am 24. Februar 2008 statt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.01.2008
vom 14.01.2008
1. Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG). Wegen des aus seiner Sicht bestehenden Eilbedürfnisses beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 10 HessNRSG auszusetzen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.01.2008
vom 14.01.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Rüge der Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechts.
vom 14.01.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin vorläufig des Dienstes enthoben wurde.
vom 14.01.2008
Die Beschwerdeführerin erließ im Jahre 1999 eine ordnungsrechtliche Verfügung, mit der sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein privates Eisenbahnunternehmen, verpflichtete, an einer Bahnunterführung durch das Anbringen einer Netzabspannung das Ansammeln, Nisten und Brüten von Tauben zu verhindern. Die Verunreinigungen der unter der Brücke verlaufenden Straße durch Taubenkot hätten Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung zur Folge, für die die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Eigentümerin der Brücke verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht hob mit dem angegriffenen Urteil die Verfügung auf, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Grundlage des insoweit einschlägigen Landesrechts nicht als Zustandsverantwortliche angesehen werden könne und daher eine Rechtsgrundlage für ihre Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin nicht bestehe. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wurde von dem Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg.