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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.10.2008
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
vom 29.10.2008
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 106, 28 <45>).
vom 28.10.2008
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine von den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen bestätigte Verfügung der Georg-August-Universität Göttingen, mit welcher ihm anstelle des bisher von ihm als Hochschullehrer vertretenen Faches „Neues Testament“ das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ (nunmehr umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur Vertretung in Lehre, Forschung und Weiterbildung zugewiesen wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.02.2009 ,
press release of 18.02.2009
vom 28.10.2008
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) geschaffenen und von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen der §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten insbesondere mit Blick auf Änderungen im bayerischen Polizei- und Verfassungsschutzrecht in größerem Umfang einstweilen auszusetzen, als dies durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008, wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, bisher geschehen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.11.2008 ,
press release of 6.11.2008
vom 28.10.2008
In his constitutional complaint, the complainant challenges an order of G. University in G., which has been confirmed by the administrative courts at all instances, by which in place of the subject “New Testament”, for which he had previously been responsible as a lecturer at an institution of higher education, he was allocated the subject “History and Literature of Early Christianity” (now renamed “Early Christian Studies”), to be responsible for it in teaching, research and further training.
vom 23.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Insbesondere sind die im Ausgangsverfahren zuletzt ergangenen Entscheidungen nicht innerhalb der Monatsfrist in vollständiger und damit nachvollziehbarer Form von der Beschwerdeführerin vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
vom 22.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB und eines auf der Grundlage dieser Vorschrift in Verbindung mit § 275a StPO gegen den Beschwerdeführer ergangenen Unterbringungsbefehls.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.10.2008
vom 22.10.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung.
vom 22.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der verjährungsrechtlichen Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
vom 22.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der verjährungsrechtlichen Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
vom 22.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der verjährungsrechtlichen Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
vom 22.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klage als offensichtlich unbegründet.
vom 21.10.2008
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>; stRspr).
vom 20.10.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge für sein Kind nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB, die der Kindesmutter nach § 1666 BGB entzogen wurde, auf ihn.
vom 20.10.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Adoption der Brüder K. durch ihren leiblichen Vater.
vom 15.10.2008
Die Beteiligten streiten im Verfahren der Vollziehungsaussetzung darüber, ob das Finanzamt auf Grundlage der erfolgten Rechtsprechungsänderung zur „Mehrmütterorganschaft“ für die Streitjahre 1991 bis 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeverluste durchführen und den beiden Beschwerdeführerinnen zurechnen muss.
vom 15.10.2008
1. Die Antragsteller haben mit im Wesentlichen übereinstimmendem Vortrag Verfassungsbeschwerden gegen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) und gegen weitere Vorschriften des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und der Abgabenordnung eingelegt. Zugleich haben sie einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die einstweilige Aussetzung der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführten Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit in § 111, § 113a Telekommunikationsgesetz (im Folgenden: TKG) und der Änderungen und Neueinführung der § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 und § 160a StPO begehren. Soweit andere Normen als § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3 und § 160a StPO gerügt werden, wurde das Verfahren entsprechend § 44 Abs. 2 GOBVerfG vom Ersten Senat übernommen. Die abgetrennten Verfahren werden im Ersten Senat unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 237/08) und 1 BvR 602/08 (Antragsteller des Verfahrens 2 BvR 236/08) geführt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.11.2008 ,
press release of 7.11.2008
vom 14.10.2008
1. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene von den Ländern geschlossene Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielsstaatsvertrag - GlüStV) löste den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) ab. Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind nach § 1 die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, der Jugend- und Spielerschutz, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs sowie die Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität. In Abweichung von dem Lotteriestaatsvertrag gelten dabei einzelne Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags auch für Spielbanken (vgl. § 2 Satz 2 GlüStV).
vom 14.10.2008
Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die unterschiedliche Behandlung der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in verschiedenen Regionen Deutschlands bei der Gewährung von Betriebsprämien nach dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.12.2008
vom 13.10.2008
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage, gerichtet auf die Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft beziehungsweise auf die Feststellung, dass er der leibliche Vater des am 8. Mai 2000 geborenen Kindes ist.
vom 10.10.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung seines Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von ihm erteilten Vorsorgevollmachten, nachdem sich die Hauptsache infolge des Widerrufs der Vollmachten erledigt hat.
vom 10.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.
vom 07.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands (§ 211 StGB).
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.10.2008
vom 07.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 07.10.2008
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Rentner seit dem 1. April 2004 mit dem vollen statt wie bisher mit dem halben Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden.
vom 07.10.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach § 184d, § 27 StGB und mittelbar gegen die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Rechtsnormen.
vom 07.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage, ob ein Angeklagter vorab qualifiziert über die prozessualen Folgen der Zustimmung zu einer Verteidigererklärung aufzuklären ist, mit der sich der Verteidiger im Namen des Angeklagten zur Sache geäußert hat.
vom 06.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers nach § 99 BRAGO.
vom 01.10.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
vom 01.10.2008
Die Beschwerdeführer, zwei litauische Staatsangehörige, reisten als Fahrer und Beifahrer eines Lastzuges aus Litauen über Travemünde in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die in Eigentum des Beschwerdeführers zu 1) stehende Zugmaschine war mit einem ihm nicht gehörenden Kühlauflieger verbunden. Bei einer späteren Kontrolle des Lastzuges wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und später eingezogen. Das Hauptzollamt nahm die Beschwerdeführer für die Tabaksteuer in Höhe von 85.347 DM gemäß § 21 Tabaksteuergesetz (TabStG) in Verbindung mit den darin für entsprechend anwendbar erklärten Art. 202, 213 Zollkodex (ZK) als Gesamtschuldner in Anspruch.