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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.11.2008
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die nicht anonymisierte Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens untersagt wird. Hilfsweise begehrt sie Klarstellung der Reichweite des Anonymisierungsgebotes und des für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ausschlusses.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.11.2008
vom 27.11.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vergabe eines Dienstpostens an einen Konkurrenten bestätigt wurde.
vom 27.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Beschwerdeführerin als Autovermieterin, über die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes aufzuklären.
vom 27.11.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Versagung seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter nach seiner Wahl durch die Gläubigerversammlung.
vom 27.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die - unter Verweis auf die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 <319>) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO fachgerichtlich bestätigte - sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
vom 26.11.2008
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Beweislastverteilung bei der Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
vom 26.11.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Sorgerechtsverfahren.
vom 26.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem im schriftlichen Verfahren geführten Zivilrechtsstreit.
vom 25.11.2008
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine Rüge der Rechtsanwaltskammer, die ihm wegen der Umgehung des Gegenanwalts erteilt worden ist. Hierbei wird die Frage aufgeworfen, ob eine vom Fachgericht in der Sache beschiedene Gegenvorstellung die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut in Gang setzt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.01.2009 ,
press release of 22.01.2009
vom 25.11.2008
1. Der strafgefangene Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben, nachdem auf seinen Antrag auf Vorführung zur Geschäftsstelle zwecks Protokollierung mehrerer Rechtsbeschwerden hin (§ 118 Abs. 3 StVollzG) die zuständige Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B. dem Beschwerdeführer über mehrere Wochen keinen Termin zur Aufnahme der Rechtsbeschwerden eingeräumt hatte.
vom 21.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung.
vom 21.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 <319>) angeordnete sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.
vom 20.11.2008
1. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug neu geregelt. Durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (52. Änderungsgesetz zum Grundgesetz, BGBl I S. 2034) erhielt Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG folgenden Wortlaut:
vom 18.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Zahlungsverurteilung im Verfahren nach § 495a ZPO. Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 18.11.2008
Die Vorlage des Arbeitsgerichts Neubrandenburg betrifft die Frage, ob die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht verlängerte Kündigungsfristen für die arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern vor, deren Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden hat. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schränkt dies dahingehend ein, dass nur solche Beschäftigungszeiten anzurechnen sind, die in einem Lebensalter von über 25 Jahren erbracht wurden.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin eines etwa 1,1 km hiervon entfernt gelegenen Wohnhauses, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Sie ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen der Aufbewahrungsgenehmigung als auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Verfassungsrecht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.11.2008
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen II im Standortzwischenlager in Gundremmingen betreffen. Die Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens, die vier beziehungsweise fünf Kilometer von dem Standortzwischenlager entfernt wohnen, sehen sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
vom 11.11.2008
Die Vorlagen des Bundessozialgerichts betreffen den vorzeitigen Bezug von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Sie werfen die Frage auf, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor dem 1. Januar 1942 geborene Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren im Hinblick auf Beginn und Höhe der Altersrente begünstigt, und dass § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI die Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch Kürzung des Zugangsfaktors auf Dauer vermindert.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.12.2008 ,
press release of 4.12.2008
vom 10.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 <319>) untersagt wird.
vom 07.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in der Justizvollzugsanstalt B. in Bezug auf die Möglichkeit des Telefonierens und des Einkaufs von Kosmetika.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.12.2008
vom 07.11.2008
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
vom 07.11.2008
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.12.2008
vom 07.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Asylklage des Beschwerdeführers im zweiten Folgeverfahren als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an.
vom 06.11.2008
Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarassessorenstelle.
vom 06.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) im Falle eines Formwechsels.
vom 06.11.2008
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
vom 05.11.2008
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <74>; 79, 1 <19 f.>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426 <431>), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 LNatSchG die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Kotzenbüll“ vom 24. August 2006 (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom 24. August 2006, S. 4 ff.) oder die Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können.
vom 04.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers und Betriebsleiters geführten Zivilprozess.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.11.2008
vom 04.11.2008
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist - nach seinem Vortrag - 2005 in der Schweiz durch einen von der Organisation Dignitas begleiteten Suizid gestorben. Sie sei 2002 im Alter von 51 Jahren ohne Fremdeinwirkung vor ihrer Haustür so unglücklich gestürzt, dass sie eine fast komplette sensomotorische Querschnittslähmung davongetragen habe. Sie sei in vollem Umfang bewegungsunfähig gewesen und habe durchgehend künstlich beatmet und rund um die Uhr durch Pflegepersonal beaufsichtigt werden müssen. Daher sei es ihr Wunsch gewesen, dieses für sie selbst würdelose Leben durch einen selbstvollzogenen Suizid zu beenden.
vom 03.11.2008
Die Beschwerdeführerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und nimmt seit dem Jahr 1993 einen nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten wahr. Sie wendet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007. Diese Vorschrift schaffte die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. August 2007 ab.