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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin eines etwa 1,1 km hiervon entfernt gelegenen Wohnhauses, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Sie ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen der Aufbewahrungsgenehmigung als auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Verfassungsrecht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.11.2008
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 12.11.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen II im Standortzwischenlager in Gundremmingen betreffen. Die Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens, die vier beziehungsweise fünf Kilometer von dem Standortzwischenlager entfernt wohnen, sehen sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.