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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 19.12.2008
Der Beschwerdeführer ist Zollbetriebsinspektor und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall der Polizeizulage nach seiner Versetzung in einen neuen Arbeitsbereich mit der Bezeichnung "Verwaltung technischer Ausstattung/Gerätepool". Seine gegen den Wegfall der Zulage gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.
vom 19.12.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gegen die dem Abbruch des Auswahlverfahrens nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen.
vom 18.12.2008
Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D., hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.
vom 18.12.2008
1. Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 €. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
vom 18.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Prüfung der Anordnung von Abschiebungshaft durch die Rechtsmittelgerichte, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.
vom 17.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
vom 17.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
vom 17.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am 18. Oktober 2006 über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch behauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei, der Staubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit gemäß § 57a StGB.
vom 15.12.2008
1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück eintragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -, WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks am 17. Dezember 2008.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein zivilgerichtliches Urteil, das der Beschwerdeführerin ehrverletzende Äußerungen untersagt.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Enteignungen der sogenannten Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949.
2 BvR 2338/07, 2 BvR 208/08, 2 BvR 358/08, 2 BvR 522/08, 2 BvR 587/08, 2 BvR 641/08, 2 BvR 666/08, 2 BvR 756/08, 2 BvR 830/08, 2 BvR 856/08, 2 BvR 909/08, 2 BvR 1209/08, 2 BvR 1233/08, 2 BvR 1343/08, 2 BvR 1352/08, 2 BvR 1353/08
vom 14.12.2008
Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger von Betroffenen der sogenannten Boden- und Industriereform in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in BVerfGE 84, 90 <96 ff.>). Sie beanspruchen Vermögensrestitution und haben dieses Ziel unter anderem schon erfolglos im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992, neu gefasst am 17. Dezember 1999, BGBI I S. 2664) verfolgt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG und Art. 35 der Artikel der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zum Recht der Staatenverantwortlichkeit (Anlage zur Resolution Nr. 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) sowie Art. 26 des Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1534) durch das gesetzgeberische Unterlassen, einen Restitutions- und Rehabilitierungsanspruch geschaffen zu haben, der ihnen als Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehungsweise als Opfer politischer Verfolgung zustehe. Einige Beschwerdeführer beantragen darüber hinaus, eine Veräußerung der betreffenden Liegenschaften im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.
vom 11.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof in einem Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in verfassungswidriger Weise unterlassen hat.
vom 11.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und des Bundespatentgerichts, mit denen der Beschwerdeführerin, einer regional schwerpunktmäßig im Rheinland tätigen Innungskrankenkasse, die Anmeldung der Wortmarke „IKK Nordrhein-Westfalen“ versagt wurde.
vom 10.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit vom Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann.
vom 09.12.2008
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit 2007 geltenden Fassung, wonach die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten sind, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.12.2008 ,
press release of 9.12.2008
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.01.2009
vom 09.12.2008
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund § 140 KostO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 09.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers zu 1) als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 2) nach § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO.
vom 09.12.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Belarus zum Zwecke der Strafverfolgung.
vom 08.12.2008
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.12.2008
vom 06.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit strafprozessualer Rechtsmittelbeschränkungen.
vom 06.12.2008
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 184c StGB in der seit dem 5. November 2008 geltenden Fassung. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.
vom 05.12.2008
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
vom 05.12.2008
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Ausschluss des Umgangs mit seiner im September 1999 geborenen Tochter L. bis zum 30. Juni 2008. Nach Ablauf des Umgangsausschlusses begehrt er nunmehr die Feststellung einer schweren Grundrechtsverletzung. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
vom 04.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
vom 03.12.2008
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 82, 310 <312>; 106, 51 <58>; stRspr).
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.12.2008
vom 02.12.2008
Der Beschwerdeführer hält Schlangen. Dabei handelt es sich um zwei ungiftige Königspythons sowie zehn giftige Tiere der Gattung Klapperschlange. Die letzten Schlangen hat er im Jahre 2007 angeschafft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins für Herpetologie und Terrarienkunde und verfügt über den Sachkundenachweis „Terraristik“ sowie den Sachkundenachweis „Gefährliche Tiere“ dieses Vereins. Er beabsichtigt die Beobachtung und Vermehrung der Tiere. Im April 2008 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „inhaltlich uneingeschränkten Ausnahmegenehmigung“ von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gestellt, der noch nicht beschieden ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen das gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere in Hessen (§ 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.12.2008
vom 01.12.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien zum Zwecke der Strafvollstreckung.
vom 01.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.