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2 BvR 2338/07, 2 BvR 208/08, 2 BvR 358/08, 2 BvR 522/08, 2 BvR 587/08, 2 BvR 641/08, 2 BvR 666/08, 2 BvR 756/08, 2 BvR 830/08, 2 BvR 856/08, 2 BvR 909/08, 2 BvR 1209/08, 2 BvR 1233/08, 2 BvR 1343/08, 2 BvR 1352/08, 2 BvR 1353/08
vom 14.12.2008
Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger von Betroffenen der sogenannten Boden- und Industriereform in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in BVerfGE 84, 90 <96 ff.>). Sie beanspruchen Vermögensrestitution und haben dieses Ziel unter anderem schon erfolglos im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992, neu gefasst am 17. Dezember 1999, BGBI I S. 2664) verfolgt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG und Art. 35 der Artikel der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zum Recht der Staatenverantwortlichkeit (Anlage zur Resolution Nr. 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) sowie Art. 26 des Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1534) durch das gesetzgeberische Unterlassen, einen Restitutions- und Rehabilitierungsanspruch geschaffen zu haben, der ihnen als Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehungsweise als Opfer politischer Verfolgung zustehe. Einige Beschwerdeführer beantragen darüber hinaus, eine Veräußerung der betreffenden Liegenschaften im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.